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Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen: Übertragung der Genehmigung beantragen
Volltext
Wenn Sie ein Busunternehmen betreiben und bereits über eine Genehmigung im Gelegenheitsverkehr verfügen, müssen Sie ebenfalls genehmigen lassen, wenn Sie:
- alle Rechte und Pflichten aus der Genehmigung an ein anderes Unternehmen übertragen möchten oder
- die Betriebsführung auf eine andere Person übertragen möchten.
Zum Gelegenheitsverkehr gehören:
- Ausflugsfahrten
- Ferienreisen
- Fahrten mit Mietbussen
Handlungsgrundlage(n)
- Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates
- § 48 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefG-KostV)
- Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (PBefG-Zust. VO)
Erforderliche Unterlagen
- gültige Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen
- formlose Begründung, warum die Genehmigung übertragen werden soll
- Antrag auf Übertragung der Genehmigung mit Angaben zum übernehmenden Unternehmen und Person:
- Name und Vorname
- Wohn- und Betriebssitz
- bei natürlichen Personen: Geburtstag, Geburtsort
- Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge
Erforderliche Unterlagen zum übernehmenden Unternehmen und Person:
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse zur fachlichen Eignung
- Eigenkapitalbescheinigung, gegebenenfalls mit Zusatzbescheinigung, nicht älter als 3 Monate
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate:
- vom Unternehmen
- der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter
- der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister des Unternehmens
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
- Fahrzeugliste
- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Kraftomnibusse einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
- Gewerbeanmeldung
- Einverständniserklärung des übernehmenden Unternehmens oder der übernehmenden Person
Voraussetzungen
- Sie besitzen eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen.
- Die finanzielle Leistungsfähigkeit des übernehmenden Betriebes sind gewährleistet.
- Die übernehmende Person kann nachweisen, dass sie zuverlässig ist.
- Die übernehmende Person ist fachlich geeignet.
- Die übernehmende Person hat ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach
- der Anzahl der Fahrzeuge und
- der Laufzeit der Genehmigung.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Rechtsbehelf
- Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht, falls Widerspruch erfolglos
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
;Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
19.05.2025;30.09.2025
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte
Fristen
Geltungsdauer: 10 Jahr(e)