Glücksspiel: Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien beantragen

Volltext

Öffentliche Glücksspiele in Form von Lotterien oder Ausspielungen gemäß § 3 Absatz 3 Glücksspielstaatsvertrag 2021 dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis sind verboten. Für bestimmte Lotterien und Ausspielungen werden solche Genehmigungen nur staatlichen Veranstaltern erteilt (siehe §§ 10 und 12 Glücksspielstaatsvertrag 2021).
Genehmigungen für Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotential dürfen dagegen unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) auch nichtstaatlichen Veranstaltern erteilt werden.
Für Lotterien und Ausspielungen, die die Voraussetzungen des § 14 Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern erfüllen, wurde zudem eine bis zum 30.06.2027 befristete allgemeine Erlaubnis erteilt (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2022, Nummer 26, Seite 303).

Erforderliche Unterlagen

Für kleine Lotterien und Ausspielungen, bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 25.000,00 EUR nicht überschreitet und die die Voraussetzungen der allgemeinen Erlaubnis erfüllen, entfällt die unaufgeforderte Vorlage von Unterlagen.

Für kleine Lotterien und Ausspielungen, die die Bedingungen der allgemeinen Erlaubnis erfüllen, bei denen jedoch die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 25.000,00 EUR überschreitet, sind die in Nummer II 1 Satz 2 der allgemeinen Erlaubnis aufgeführten Angaben anzuzeigen.

Für Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotential, die die Bedingungen der allgemeinen Erlaubnis nicht erfüllen, sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Informationen über den Veranstalter, einen gegebenenfalls beauftragten Dritten (§ 14 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag 2021), die Zeit und den Ort oder das Gebiet der Veranstaltung, die Vertriebsform sowie die Verwendung des Reinbetrages,
  • Spielplan, der eine Kalkulation mit den voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, der Gewinnsumme, den Steuern sowie dem Reinertrag enthält,
  • Bescheinigung des Finanzamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftssteuergesetz.

Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen (§ 15 Absatz 3 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021).

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis zur Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung mit geringerem Gefährdungspotenzial kann insbesondere dann erteilt werden, wenn:

  • mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden (§ 12 Absatz 1 Nummer 3 Glücksspielstaatsvertrag 2021),
  • der Veranstalter die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftssteuergesetz erfüllt und zuverlässig ist (§ 14 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021),
  • ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Spielplan aufgestellt wurde (§ 15 Glücksspielstaatsvertrag 2021) und
  • der Reinertrag gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken zugutekommt (§ 16 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag 2021).

Für kleine Lotterien und Ausspielungen sind die Voraussetzungen des § 14 Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern und der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen zu beachten.

Auf § 15 Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern wird ausdrücklich hingewiesen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Kosten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Ihre Höhe ergibt sich aus den Bestimmungen der Tarifstelle 5.1 der Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Bau. 

Verfahrensablauf

Lotterien oder Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotenzial, die nicht von der allgemeinen Erlaubnis erfasst sind:

  • Antragstellung in Textform,
  • Prüfung des Antrags durch die zuständige Behörde,
  • gegebenenfalls Nachforderung von Unterlagen und Auskünften,
  • Erlass eines Bescheides.

Kleine Lotterien und Ausspielungen ab 25.000 EUR bis 40.000 EUR Entgeltsumme:

  • Anzeige in Textform spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung.
  • gegebenenfalls Nachforderung von Unterlagen und Auskünften,
  • erforderlichenfalls Erlass zusätzlicher Nebenbestimmungen oder Auflagen bzw. Untersagung der Veranstaltung.

Kleine Lotterien und Ausspielungen unter 25.000 EUR Entgeltsumme:

  • gegebenenfalls Nachforderung von Unterlagen und Auskünften,
  • erforderlichenfalls Erlass zusätzlicher Nebenbestimmungen oder Auflagen bzw. Untersagung der Veranstaltung.

Die genauen Abläufe ergeben sich aus den Umständen des Einzelfalls.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Bei kleinen Lotterien und Ausspielungen, die unter die allgemeine Erlaubnis fallen und unterhalb einer Entgeltsumme von 25.000,00 EUR liegen, ist keine Bearbeitungsdauer zu erwarten. Zwischen 25.000,00 EUR und 40.000,00 EUR Entgeltsumme ist die vierzehntägige Anzeigefrist zu beachten.

Fristen

Die Antragstellung für das Erlaubnisverfahren für Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotential sollte mindestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn erfolgen.
Bei kleinen Lotterien und Ausspielungen, die unter die allgemeine Erlaubnis fallen und eine Entgeltsumme zwischen 25.000,00 EUR und 40.000,00 EUR aufweisen, ist lediglich die Anzeigefrist von 14 Tagen gemäß Nummer II. 1 der allgemeinen Erlaubnis zu beachten.

Hinweise (Besonderheiten)

Diese Leistungsbeschreibung beschreibt lediglich das glücksspielrechtliche Verfahren. Pflichten, die sich aus dem Steuerrecht oder anderen Rechtsgebieten ergeben könnten, sind nicht Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung.

Rechtsbehelf

Gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen des Verfahrens erlassen werden sollten, können auf der Grundlage von § 79 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern Rechtsmittel eingelegt werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

15.01.2026

Zuständige Stelle

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern:
Lotterien und Ausspielungen, die sich innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken

Landkreis:
Lotterien und Ausspielungen innerhalb eines Landkreises, die sich über das Gebiet einer örtlichen Ordnungsbehörde hinaus erstrecken

Amt, Gemeinde, Stadt:
Lotterien und Ausspielungen innerhalb des Gebietes einer örtlichen Ordnungsbehörde.