Adresse
Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die in Deutschland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, können ein in Deutschland zulassungspflichtiges Handwerk unter bestimmten Voraussetzungen ohne Nachprüfung der Qualifikation und ohne Eintragung bei der Handwerkskammer gelegentlich und vorübergehend in Deutschland ausüben. Die Tätigkeit ist zur Überprüfung der Voraussetzungen anzuzeigen.
Wer nach (Anlage B1) Dienstleistungen erbringt bzw. ausübt, unterliegt auch weiterhin der Pflichtversicherung.
Das betreffende zulassungspflichtige Handwerk ohne Niederlassung in Deutschland darf vorübergehend und gelegentlich ausgeübt werden, wenn Sie
In den Handwerken Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker darf die Tätigkeit erst nach der Mitteilung der Handwerkskammer, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation erfolgt oder eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde, aufgenommen werden. In den übrigen Handwerken der Anlage A kann die Tätigkeit sofort nach der Anzeige und dem Nachweis der erforderlichen Unterlagen (§ 8 Abs. 1 EU/EWR Handwerksverordnung) aufgenommen werden.
Soweit eine weitere Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland beabsichtigt ist, ist die Anzeige jährlich formlos zu wiederholen.
Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk erstmalig eine Dienstleistung erbracht werden soll.
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
26.11.2018