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Hilfe zur Pflege Bewilligung

Volltext

Die Hilfe zur Pflege übernimmt die notwendigen Kosten, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind bzw. deckt den Pflegebedarf von privat Pflegeversicherten.

Sie richtet sich an Menschen, die die notwendigen Pflegeaufwendungen nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können und die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

Die Höhe der Leistungen der Hilfe zur Pflege richtet sich nach der Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung und danach, ob das eigene Einkommen oder Vermögen des Leistungsberechtigten bzw. das der zum Unterhalt verpflichteten Personen zur Deckung der Pflegekosten herangezogen werden kann.

Bei nicht pflegeversicherten Leistungsberechtigten kann unter Umständen der gesamte notwendige Pflegebedarf durch Leistungen der Hilfe zur Pflege gedeckt werden.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege umfasst beispielsweise:

  • die häusliche Pflege (zum Beispiel Pflegehilfsmittel, Pflegegeld),

  • die teilstationäre Pflege,

  • die Kurzzeitpflege,

  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds,

  • die stationäre Pflege (in einem Pflegeheim).

Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Der Träger der Sozialhilfe ist grundsätzlich an die Feststellungen des MDK gebunden.

Erforderliche Unterlagen

Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Nachweise und Dokumente erforderlich, beispielsweise:

  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers (ggf. Meldebescheinigung),

  • ggf. Vollmacht, Betreuer-Ausweis,

  • Nachweise über Einkommen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung,

  • Nachweise über vorhandenes Vermögen des Antragstellers (zum Beispiel Sparbuch),

  • Nachweise über Ausgaben (zum Beispiel Miete),

  • Gutachten des MDK,

  • Bescheid der Pflegekasse über die Feststellung des Pflegegrades,

  • soweit vorhanden: ärztliche Unterlagen,

  • Nachweis über die Kranken- und Pflegeversicherung

Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.

Voraussetzungen

  • es liegt ein Pflegegrad 2 bis 5 vor,

  • Leistungen der Pflegeversicherung stehen dem Pflegebedürftigen nicht zu (nicht pflegeversichert) oder decken seinen notwendigen Bedarf nicht,

  • bei einem Pflegegrad 1 wird die Gewährung eines Entlastungsbetrages, von Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen geprüft,

  • es ist zu prüfen, ob eigenes Einkommen und Vermögen oder das der unterhaltsverpflichteten Angehörigen zur Deckung der Kosten der Pflege herangezogen werden können (es gelten dazu die sozialhilferechtlichen Regelungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen der Leistungsberechtigten bzw. der zum Unterhalt Verpflichteten)

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Keine

Verfahrensablauf

Telefonisch Beratungstermin vereinbaren.

Bearbeitungsdauer

Einzelfallabhängig

Fristen

Einzelfallabhängig

Formulare

Entsprechende Formulare sind beim zuständigen Träger der Sozialhilfe (Sozialamt) erhältlich. Ggf. sind Antragsformulare auch online abrufbar.

Hinweise (Besonderheiten)

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben aufgrund der geringen Ausprägung ihrer Beeinträchtigungen (nur) einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Darüber hinaus wird ein Entlastungsbetrag in Höhe von derzeit maximal 125 Euro monatlich gewährt.

Ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege unterhalb des Pflegegrades 1 besteht nicht.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

08.01.2021

Zuständige Stelle

Zuständig ist der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (Landkreis, kreisfreie Stadt).