Immissionsschutz: Änderung einer Nebenbestimmung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen beantragen

Volltext

Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) besitzen? Die Genehmigung enthält Nebenstimmungen, für die Sie gleichwertige Maßnahmen vorschlagen können?

Diese Nebenstimmungen können nachträglich geändert werden, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Die Prüfung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Hierfür müssen Sie einen Antrag auf die nachträgliche Änderung von Nebenbestimmungen stellen und entsprechend begründen. Mit dem Antrag sind ggf. zusätzliche Unterlagen, die zur Beurteilung erforderlich sind, einzureichen. Die Antragstellung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag auf die nachträgliche Änderung von Nebenbestimmungen. Mit dem Antrag sind ggf. zusätzliche Unterlagen, die zur Beurteilung erforderlich sind, einzureichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Voraussetzungen

Sie müssen nachweisen, dass die vorgeschlagene Maßnahme zur Änderung der Nebenbestimmung einen gleichwertigen Ersatz darstellt.

Die Maßnahme darf keiner Genehmigungspflicht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz oder anderen Entscheidungen, die von der Einkonzentrierung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren betroffen waren, unterliegen.

Dient die Nebenbestimmung der Erfüllung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes, holt die Genehmigungsbehörde vor Änderung der Nebenbestimmung eine Stellungnahme der betroffenen Fachbehörde ein.

Verfahrensablauf

Sie stellen einen Antrag auf die nachträgliche Änderung von Nebenbestimmungen bei der zuständigen Behörde.

Sie können dies mit Hilfe des ELiA-Dienstes oder schriftlich erledigen. Sie fügen dem Antrag ggf. zusätzliche Unterlagen bei.

Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang des Antrags und der beigefügten Unterlagen. Gegebenenfalls fordert die Behörde weitere und/oder zusätzliche Unterlagen an.

Nach Prüfung des Antrags teilt Ihnen die zuständige Behörde mit, ob die vorgeschlagene Maßnahme gleichwertigen Ersatz darstellt und ändert ggf. die Nebenbestimmung.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Bearbeitungsfrist.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

20.05.2025

Zuständige Stelle

Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU).

Kosten

Verwaltungsgebühr: EUR 300,00 bis 1000,00