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Jugendgefährdende Medien - Prüfung

Volltext

Möchte ein Unternehmen einen Kinofilm, eine DVD oder eine Blu-ray oder ein Computerspiel auf einem Trägermedium vermarkten und damit in den öffentlichen Verkauf bringen, müssen sie das Prüfverfahren bei der USK oder der FSK durchlaufen.

Nach einer entsprechenden Alterskennzeichnung dürfen die Filme und Computerspiele Kindern und Jugendlichen nur entsprechend ihrer Alterskennzeichnung zugänglich gemacht werden. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) kann Filme, Spiele, Bücher, Internetseiten, wenn sie jugendgefährdende Inhalte haben, indizieren. Damit soll verhindert werden, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu diesen Medien erhalten. Eine Indizierung durch die BPjM beinhaltet u.a. Werbe- und Vermarktungsbeschränkungen.   

Telemedien fallen nicht unter die Prüfung bei der USK und FSK. Zu den Telemedien gehören alle Online-Angebote, die im Internet abrufbar sind, Telebanking, E-Mails, Teleshopping, Video Streaming bzw. Video on Demand, Download von Computerspielen, Videotext, Radiotext, etc.

Die Prüfung und Beurteilung Telemedienangeboten hinsichtlich des Jugendschutzes ist Kernaufgabe der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Dabei ist sie gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) zuständig für die Aufsicht über den privaten Rundfunk und Telemedienanbieter mit Sitz in Deutschland.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen Gebühren an.

Fristen

Die Alterskennzeichnung von Filmen und Computerspielen durch die Selbstkontrollen erfolgt, bevor das Spiel oder der Film veröffentlicht und vertrieben wird.

Weiterführende Informationen

www.usk.de; www.fsk.de; www.bpjm.de; https://www.kjm-online.de/

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

26.06.2019

Zuständige Stelle

Das Bundesministerium, die Obersten Landesjugendbehörden der Länder und die Selbstkontrolleinrichtungen

In MV: Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung