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Kraftfahrzeug: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Drittstaat) beantragen
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Volltext
Zulassung eines Fahrzeugs, das zuvor noch nicht in der EU oder im EWR (Drittstaat) zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug in einem Drittstaat kaufen oder mit einem in einem Drittstaat auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie oder Ihre Vertretung für dieses Fahrzeug die Zulassung in Deutschland beantragen. Die Antragstellung ist auch online möglich.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls ausgefüllte Antragsformulare
- natürliche Personen:
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle (nicht älter als 3 Monate) Meldebescheinigung), eID-Karte, Bund-ID oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
- juristische Personen:
- Unternehmenskonto BUND mit ELSTER-Zertifikat
- eventuell ausländische Fahrzeugpapiere
- ausländische Kennzeichen (sofern vorhanden)
- Kaufvertrag/Rechnung
- Gutachten gemäß § 21 StVZO oder EG-Übereinstimmungserklärung (CoC) (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) (die Vorlage eines CoC oder einer Datenbestätigung durch den Hersteller ist nur dann ausreichend, wenn aus den Fahrzeugdokumenten des Drittstaates hervorgeht, dass die EG-Typgenehmigungsnummer für die dortige Zulassung anerkannt wurde)
- Nachweis einer gültigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (elektronische Versicherungsbestätigung (eVB))
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Nachweis über Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen vorzulegen, z. B.:
- bei Vertretung durch einen Dritten: Ihre schriftliche Vollmacht (mit dem Inhalt, dass Ihre Vertretung über rückständige Gebühren und Auslagen aus vorhergehenden Zulassungsvorgängen und über kraftfahrzeugsteuerrelevante Daten informiert werden darf) und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
- bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sogenannte "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
Voraussetzungen
Eine Zulassung erfolgt
- nur auf den Wohnort - bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz - beziehungsweise den Firmensitz/die Niederlassung der antragstellenden Person
- als Firmenfahrzeug, wenn die Firma im deutschen Handelsregister bzw. Gewerberegister eingetragen ist.
- bei Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU)
Vorzulegen ist der Original-Prüfbericht nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). - bei gebrauchten Fahrzeugen, für die eine EU-/EG-Typgenehmigung vorliegt, erst nachdem eine Untersuchung nach § 29 StVZO durchgeführt wurde.
Sie entfällt, wenn ein gültiger Untersuchungsnachweis gemäß der Richtlinie 2009/40/EG über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR vorgelegt werden kann. Für den ausländischen Prüfbericht muss eine Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden.
Sollen Einzelfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Nicht-EU-Staaten gebaut oder für Nicht-EU-Staaten hergestellt wurden, in den Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) eingeführt werden und wurden sie vom Hersteller nicht entsprechend den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO oder EG-FGV ausgerüstet, ist für die Erlangung einer Betriebserlaubnis ein von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr erstelltes Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorzulegen.
Abhängig von dem vorgenannten Gutachten ist vor Beantragen einer Zulassung eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO zu beantragen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Verfahrensablauf
Die Zulassung Ihres Fahrzeugs müssen Sie als Halter bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe über rückständige Gebühren und Auslagen aus vorhergehenden Zulassungsvorgängen und der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.
Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es notwendig, der Behörde möglichst lückenlos alle notwendigen Dokumente vorzulegen. Gegebenenfalls müssen Sie das Fahrzeug der Zulassungsbehörde zur Identitätsprüfung vorführen. Dies ist insbesondere in Fällen, in denen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorgelegt werden kann, erforderlich.
Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit der Plakette nach § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Hauptuntersuchung und der Stempelplakette, die unter anderem die Bezeichnung der Zulassungsbehörde enthält, versehen. Die ausländischen Zulassungsbescheinigungen werden eingezogen.
Fristen
Es müssen gegebenenfalls Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Zulassungsbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über eventuell bestehende rückständige Gebühren und Auslagen und über kraftfahrzeugsteuerrelevante Daten informieren darf.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
15.07.2025
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Örtlich zuständig ist i.d.R.
- bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
- bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte (Zulassungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).