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Soll ein nicht zugelassenes Fahrzeug mit eigener Kraft dauerhaft in das Ausland verbracht werden, so ist bei einer Kfz-Zulassungsbehörde ein Ausfuhrkennzeichen zu beantragen.
Voraussetzung hierfür ist eine gültige Hauptuntersuchung und der Nachweis über eine bestehende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Die Ausfuhrzulassung wird längstens auf ein Jahr befristet.
Auf dem Kennzeichen und in der Zulassungsbescheinigung Teil I ist das Ablaufdatum vermerkt. Die Zulassungsbescheinigung ist bei jeder Fahrt mitzuführen.
GebOSt
Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt Ihnen Ihre zuständige Kfz-Zulassungsbehörde.
Bei Beantragung des Ausfuhrkennzeichens muss die Kfz-Steuer bezahlt werden. Im Regelfall wird die Kfz-Steuer per Lastschrift eingezogen. Dazu muss der Antragsteller die Einzugsermächtigung für ein inländisches (deutsches) Bankkonto vorlegen. Sollte kein inländisches Bankkonto vorhanden sein, muss die auf dem Steuerbescheid geforderte Kfz-Steuer direkt beim Hauptzollamt eingezahlt werden.
Sie können sich an jede Kfz-Zulassungsbehörde in Deutschland wenden, persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter.
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.
01.11.2013
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