Masernschutz: Fehlenden oder bezüglich Inhalt oder Echtheit zweifelhaften Masernschutznachweis melden

Volltext

Wenn eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut oder untergebracht ist, muss sie einen Masernschutznachweis besitzen. Wenn eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung oder in einer Gesundheitseinrichtung tätig ist, muss diese Person ebenfalls einen Masernschutznachweis vorweisen können. Das Ziel dieser Pflicht besteht darin, einen besseren individuellen Schutz insbesondere von vulnerablen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschutz vor Maserninfektionen zu erreichen.

Bei fehlendem oder bezüglich Inhalt oder Echtheit zweifelhaften Masernschutznachweis erfolgt eine Meldung durch die Leitung der jeweiligen Einrichtung an das Gesundheitsamt. Dabei werden die personenbezogenen Angaben übermittelt.

Das Gesundheitsamt kann weitere Auskünfte einholen oder die betroffene Person zur Vervollständigung des Impfschutzes auffordern. Wenn die Person den Forderungen des Gesundheitsamts nicht nachkommt, kann der Person das Betreten oder die Tätigkeit in der Einrichtung untersagt werden.

Wenn die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen keinen Impfschutz gegen Masern erhalten kann, kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung anordnen, um diesen Sachverhalt nach-zuweisen.

Schulpflichtigen Kindern kann das Betreten der Schule bei fehlendem Masernschutznachweis nicht untersagt werden.

Erforderliche Unterlagen

Als Masernschutznachweis werden anerkannt:

  1. Impfnachweis: ausreichender Impfschutz, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden
  2. ärztliches Zeugnis, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann
  3. Bestätigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer anderen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorliegt

Voraussetzungen

  • Geburt nach 1970
  • Betreuung oder Unterbringung in einer Gemeinschaftseinrichtung beziehungsweise Tätigkeit in einer Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtung

Verfahrensablauf

Nachdem Sie als Leitung einer Einrichtung den fehlenden oder bezüglich Inhalt oder Echtheit zweifelhaften Masernschutznachweis an das Gesundheitsamt gemeldet haben, wird geprüft, ob die betroffene Person eine Pflicht zur Impfung hat.

Wenn festgestellt wird, dass der Masernschutznachweis fehlt oder mangelhaft ist, holt das Gesundheitsamt weitere Auskünfte bei der betroffenen Person ein. Es wird eine Frist gesetzt, bis wann die Auskünfte zu erbringen sind. Die betroffene Person kann zur Beratung eingeladen werden und wird gegebenenfalls zur Vervollständigung des Impfschutzes aufgefordert.

Wenn die betroffene Person den Masernschutznachweis nicht rechtzeitig vorlegt, kann das Betreten oder die Tätigkeit in der Einrichtung untersagt werden. Außerdem kann der betroffenen Person ein Bußgeld und ein Zwangsgeld verhängt werden.

Kann die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen keine Impfung gegen Masern erhalten, kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung anordnen, um diesen Sachverhalt zu prüfen.

Fristen

Die Meldung ist unverzüglich zu erbringen, außer bei Betreuung von Personen in Kinderheimen oder Unterbringung in Gemeinschaftseinrichtungen von Asylsuchenden, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern. Hier besteht eine Frist von vier Wochen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport

Fachlich freigegeben am

20.02.2025

Zuständige Stelle

Gesundheitsamt

Kosten

Verwaltungsgebühr: Kostenfrei