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Über eine Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern eines Ausländers ohne Einbürgerungsanspruch entscheidet die Einbürgerungsbehörde nach Ermessen. Eine Einbürgerung kommt danach in Betracht, wenn an ihr ein öffentliches Interesse besteht.
Eine solche "Ermessenseinbürgerung" ist vor allem für die Einbürgerungsbewerber interessant, die nicht die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch oder eine Miteinbürgerung als Ehegatte oder eine Miteinbürgerung als Kind eines Ausländers mit Einbürgerungsanspruch erfüllen.
Von Einbürgerungsbewerbern werden immer benötigt:
Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.
Lassen Sie sich frühzeitig von der Staatsangehörigkeitsbehörde darüber beraten, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, um nachzuweisen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen.
Voraussetzungen für die Miteinbürgerung des Ehegatten
Voraussetzungen für die Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes
Die Miteinbürgerung von Kindern, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, setzt in der Regel voraus, dass sie die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung von Ausländern ohne Einbürgerungsanspruch erfüllen.
Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr.
Zusätzliche Kosten können im Einzelfall für die Vorlage von Personenstandsurkunden, den Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, der Sprachkenntnisse und durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.
Sie beantragen schriftlich zusammen mit Ihrem Ehegatten die Einbürgerung beziehungsweise beziehen Ihr Kind in Ihren Einbürgerungsantrag ein. Den Antragsvordruck erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.
Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt die Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums, die Polizei, das Sozialamt, die Agentur für Arbeit und erforderlichenfalls weitere Stellen. Ist ein Strafverfahren anhängig, wartet sie dessen Abschluss ab.
Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf eine notwendige Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erteilt Ihnen die Einbürgerungsbehörde eine befristete Einbürgerungszusicherung, damit Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen können. Sobald Sie auch die Entlassung nachgewiesen haben und alle Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden, wird Ihnen die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.
Der Antrag auf Miteinbürgerung des Ehegatten beziehungsweise Kindes sollte gleichzeitig mit dem Antrag auf Einbürgerung des anderen Ehegatten beziehungsweise Elternteils gestellt werden. Die Miteinbürgerung muss jedoch unbedingt rechtzeitig vor der Einbürgerung des anderen Ehegatten beziehungsweise Elternteils beantragt werden.
Einbürgerungsbehörde ist:
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
19.02.2015