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Namensrechtliche Erklärungen: Neubestimmung des Geburtsnamens für ein Kind erklären
Volltext
Sie können den Namen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil ausüben.
Führt ein Kind bereits einen Geburtsnamen und wird die gemeinsame elterliche Sorge erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet, so kann der Geburtsname des Kindes ohne Beachtung einer Frist neu bestimmt werden.
Wenn der Geburtsname eines Kindes bereits vor dem 01.05.2025 bestimmt und die elterliche Sorge später begründet wurde, kann der Geburtsname des Kindes nachträglich - auch wenn die alte Frist abgelaufen ist - durch Bildung eines Doppelnamens aus den Namen beider Elternteile neu bestimmt werden.
Hat das Kind zum Zeitpunkt der Neubestimmung das fünfte Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung)
- Personalausweise oder Reisepässe
- Eheurkunde oder
- Sorgesrechtsnachweis
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
- gültige und unterschriebene Personalausweise oder Reisepässe
- Geburtsurkunde Kind
- Eheurkunde der Eltern oder Vaterschaftserkennung mit Sorgeerklärung
- gegebenenfalls rechtskräftiger Beschluss über die Anfechtung der Vaterschaft
Voraussetzungen
- Kind führt bereits einen Namen
- Gemeinsame Sorge der Eltern wird erst im Nachhinein begründet
- wenn das Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes
- nachträgliche gemeinsame Sorge der Eltern oder
- Anfechtung der Vaterschaft
- erklärende / beteiligte Personen 
   - beide sorgeberechtigten Eltern
- Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, ist seine Anwesenheit erforderlich, weil es seine eigene Erklärung abgeben muss. Die Erklärung des Kindes bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, ist die Namensbestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt.
 
- Dokumente in deutscher Sprache 
   - Sollten die erforderlichen Unterlagen/Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden.
- Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. Die Apostille (von der zuständigen Heimatbehörde im Heimatland ausgestellt) oder die Legalisation (von der deutschen Botschaft ausgestellt) muss direkt auf dem Original angebracht oder damit verbunden sein.
- Bei Urkunden, die im Original in Arabisch, Griechisch, Hebräisch oder Kyrilisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 / ISO 843 / DIN 31634 / ELOT 734 usw.) erfolgen.
 
- Dokumente im Original
 Sämtliche erforderliche Unterlagen/Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorliegen. Urkunden dürfen nicht verändert und/oder perforiert/laminiert werden.
 
- gegebenenfalls beeidigter Dolmetscher
 Sind die Erklärenden deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist ein beeidigter Dolmetscher auf Veranlassung der Erklärenden hinzu zu ziehen.
 
- gegebenenfalls weitere Dokumente
 Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Dokumente können benötigt werden. Sollte ein Elternteil oder beide eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so ist eine Beratung beim zuständigen Standesamt hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Familiennamensführung empfehlenswert.
Verfahrensablauf
 Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
 
 Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
 
 Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Fristen
Die Neubestimmung des Geburtsnamens muss innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind erfolgen.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
20.10.2025
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt.
Die Erklärung können Sie bei jedem deutschen Standesamt abgeben. Sie wird jedoch erst mit der Entgegennahme durch das Standesamt wirksam, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat.
Ansprechpunkt
Die Erklärung können Sie bei jedem deutschen Standesamt abgeben. Sie wird jedoch erst mit der Entgegennahme durch das Standesamt wirksam, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat.
Kosten
Gebühr (Namenserklärung) : EUR 35,00
Gebühr (Bescheinigung über die Namensführung (auf Wunsch)) : EUR 15,00
