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Es werden Anträge nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) auf Anerkennung als Umweltvereinigung bzw. zusätzlich als Naturschutzvereinigung beschieden. Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannt wurden, stehen besondere Rechte zu. Mit dem Verbandsklagerecht können diese gegen umweltrechtliche bzw. naturschutzrechtliche Vorschriften verstoßen.
Die Wahrnehmung des Verbandsklagerechts in Deutschland setzt jedoch voraus, dass die Vereinigung zuvor nach dem UmwRG anerkannt wurde.
Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei ist insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Die Anerkennung kann auch nachträglich mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie kann ferner auch öffentlich bekannt gemacht werden. Bei inländischen Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht und die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, ist in der Anerkennung darüber hinaus anzugeben, ob sie nach ihrer Satzung landesweit tätig sind.
ca. 3 Monate
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V
18.03.2015
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern