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Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln, Leichtluftfahrzeuge, Segelflugzeuge und Freiballone beantragen
Volltext
Nachdem Sie in Ihrer Ausbildung zur Pilotin oder zum Piloten die praktische Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten Sie nicht automatisch die Pilotenlizenz. Sie müssen diese beantragen.
Dies gilt für folgende Luftfahrzeugkategorien:
- Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln:
- PPL(A) – Privatpilotenlizenz (Privat Pilot Licence) Flugzeuge
- PPL(H) - Privatpilotenlizenz (Privat Pilot Licence) Hubschrauber
- Leichtluftfahrzeuge:
- LAPL(A) – Leichtflugzeuge-Lizenz (Light Aircraft Pilot Licence) Flugzeuge
- LAPL(H) - Leichtflugzeuge-Lizenz (Light Aircraft Pilot Licence) Hubschrauber
- Segelflugzeuge (Sailplane Pilot Licence - SPL)
- Freiballone (Balloon Pilot Licence - BPL)
Sie dürfen dabei nicht mehr als eine Lizenz pro Luftfahrzeugkategorie innehaben.
Den Antrag stellen Sie bei der für Sie zuständigen Luftfahrtbehörde.
Handlungsgrundlage(n)
- § 7 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
- Anhang I FCL.015, Verordnung (EU) Nummer 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
- Anhang III SFCL.015, Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen
- Anhang III BFCL.015, Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen
- § 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) Anlage Gebührenverzeichnis
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung der Lizenz
- gültiges Identitätsdokument (z.B. Personalausweis)
- medizinisches Tauglichkeitszeugnis
- Auszug aus dem Fahreignungsregister nach § 30 Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes
- Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (nur Segelflug ohne Reisemotorsegler)
- Zuverlässigkeitsüberprüfung (Ausnahme: Segelflug ohne Reisemotorsegler)
- Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren
- vom Ausbildungsbetrieb oder von dem beauftragten Unternehmen ausgestellter Nachweis über die theoretische und praktische Ausbildung des Bewerbers
- Nachweise über die bestandene theoretische und praktische Prüfung
- Nachweis der Sprachkenntnisse (Ausnahme: SPL und BPL)
- Nachweis der Sprechfunkrechte (durch BZF/AZF oder Prüfung bei einer Landesluftfahrtbehörde)
- Erklärung über die Staatsangehörigkeit (nur auf Verlangen der Behörde)
- Bei minderjährigen Bewerberinnen und Bewerbern: Erlaubnis der Eltern beziehungsweise der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter
Voraussetzungen
- Sie erfüllen das Mindestalter für die jeweilige Fluglizenz:
- Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL): 16 Jahre
- Leichtflugzeuge-Lizenz (LAPL) und Privatpilotenlizenz (PPL): 17 Jahre
- Sie sind persönlich zuverlässig und haben keine Vorstrafen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Der Gebührenrahmen nach Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung zur Erteilung einer Lizenz reicht von 50 bis 70 EUR (Anlage zur LuftKostV, IV. Nr.1).
Für den Eintrag weiterer Sprachkenntnisse werden zusätzlich Gebühren im Rahmen von 15 bis 35 EUR erhoben (Anlage zur LuftKostV, IV. Nr. 19).
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Verkehr (BMV)
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
14.01.2026
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle für die Erteilung von Privatpilotenlizenzen (PPL), Leichtluftfahrzeugpilotenlizenzen (LAPL), Segelfluglizenzen (SPL) und Ballonpilotenlizenzen (BPL) einschließlich der Berechtigungen ist die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebildet wurde. In Mecklenburg-Vorpommern ist das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit als oberste Luftfahrtbehörde zuständig.
Die Erlaubnisse für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsluftfahrzeugführer, für Piloten von Luftschiffen, die Abnahme der Prüfungen zum Erwerb der Instrumentenflug- und Lehrberechtigung sowie die Erlaubnisse für Luftsportgeräteführer (Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Fallschirmspringer) fallen nicht in die Zuständigkeit der obersten Luftfahrtbehörde M-V. Hier sind das Luftfahrt-Bundesamt für die Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer sowie Piloten von Luftschiffen und die Luftsportverbände für die Luftsportgeräteführer zuständig.
