Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.
Ist der Reisepass abhandengekommen, also unauffindbar, verlorengegangen oder entwendet worden, hat der Ausweisinhaber die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust und gegebenenfalls das Wiederauffinden des Passes anzuzeigen.
Die Rechtsgrundlagen finden Sie unter folgenden Links:
Geeignete Nachweise zur Feststellung Ihrer Identität (zum Beispiel amtliche Lichtbildausweise oder Führerschein).
keine
Die Verlustanzeige sollte im eigenen Interesse möglichst zügig erstattet werden.
Sofern Sie kurzfristig einen Ersatz benötigen, kann Ihnen
ausgestellt werden.
Weitere ausführliche Informationen zum Thema "ePass" erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern (BMI).
Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Passbehörde).
Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständige Passbehörden. Es ist dort die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Passinhaber gewöhnlich aufhält.
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
18.03.2015