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Zur Einreise in bestimmte Staaten außerhalb der Europäischen Union benötigen deutsche Staatsangehörige einen Reisepass.
Am 1. November 2005 hat die Bundesrepublik Deutschland den elektronischen Reisepass (kurz: ePass) mit biometrischen Daten eingeführt. Im ePass sind auf einem Chip personen- und dokumentenbezogene Daten und so genannte biometrische Daten (biometriefähiges Lichtbild und zwei Fingerabdrücke) gespeichert.
Seit dem 26. Juni 2012 sind Kindereinträge im Reisepass der Eltern ungültig und berechtigen Kinder nicht mehr zum Grenzübertritt. Somit müssen seit diesem Tag alle Kinder bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen.
Ein Reisepass wird im Regelfall für Personen ab 12 Jahren ausgestellt. Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten einen Kinderreisepass. Auf Wunsch der Eltern kann auch für Kinder unter 12 Jahren ein Reisepass ausgestellt werden. Bei Kindern unter 6 Jahren werden keine Fingerabdrücke erfasst.
Für Vielreisende bietet sich die Beantragung eines ePasses mit 48 Seiten an.
Um in Eilfällen ein Reisedokument in kurzer Zeit zu erhalten, gibt es die Möglichkeit der Ausstellung des Expresspasses. Kann ein Reisepass auch im Expressverfahren (höchstens 72 Stunden) nicht rechtzeitig bis zum erstmaligen Gebrauch ausgehändigt werden, kann ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden.
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Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier:
Die Gebühren ergeben sich aus § 15 Passverordnung (PassV).
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Sofern Sie für die Einreise in ein anderes Land ein bereitgestelltes Online-Formular (z.B. Visumsantrag) ausfüllen, verwenden Sie als Null die Ziffer "0" und nicht den Buchstaben "O". Dadurch vermeiden Sie unnötigen Ärger bei der Einreise.
Weitere ausführliche Informationen zum Thema "ePass" erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern (BMI).
Aktuelle Informationen über Einreisebestimmungen ausländischer Staaten finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.
Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Passbehörde).
Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständige Passbehörden. Es ist dort die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Passinhaber gewöhnlich aufhält.
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
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18.03.2015