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Einige Kommunen bieten Bürgerinnen und Bürger, die zum Beispiel auf staatliche Sozialleistungen angewiesen sind, einen speziellen Pass zur Inanspruchnahme von Ermäßigungen an. Dieser berechtigt zur Inanspruchnahme von Ermäßigungen, insbesondere bei kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen oder im Freizeitbereich. Der Leistungsumfang und der Ermäßigungsgrad werden durch die jeweilige Kommune festgelegt.
Satzung für den Kultur- und Sozialpass der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Für die Beantragung des Kultur- und Sozialpasses werden folgende Unterlagen benötigt:
Allgemein:
Bei Empfänger*innen von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Wohngeld und Kinderzuschlag:
Bei Student*innen und volljährige Schüler*innen:
Bei Auszubildende, Bundes- oder Jugendfreiwilligendienstleistende:
Bei Personen mit einer Befreiung von der Zuzahlungen zu Medikamenten nach § 62 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
Bei Leistungsberechtigte nach §§ 1, 2 Asylbewerberleistungsgesetz
Bei Alleinerziehende mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern
Familien mit drei oder mehr minderjährigen Kindern
Minderjährige unbegleitete Jugendliche aus Drittstaaten
Schwerbehinderte Menschen:
Den Kultur- und Sozialpass erhalten Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllem:
und
Keine.
Damit Sie den Kultur- und Sozialpass erhalten können, ist ein Antrag notwendig:
17.09.2013
Die Gültigkeitsdauer des Kultur- und Sozialpasses beträgt ein Jahr, beginnend mit dem Tag der Ausstellung. Eine vorgeschriebene Frist zur Antragstellung gibt es nicht.
Information darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Pass für Geringverdiener/Sozialpass erhältlich ist, erteilt die Wohnsitzgemeinde.