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Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder ähnlicher Unternehmen nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO)
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Nach § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz VwVfG M-V gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf von 3 Monaten als erteilt. Die Frist beginnt jedoch erst mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen.
Genehmigungsfiktion: 3 Monate
Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls auch im Internet.
Das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 14.Dezember 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2012, ist zu beachten. So ist z.B. nach § 11 Abs. 4 dieses Gesetzes zwischen Spielhallen und zu Schulen ein Mindestabstand verpflichtend einzuhalten. Weiterhin ist eine Vereinbarkeit mit § 5 erforderlich.
Oberbürgermeister/ Bürgermeister der kreisfreien Städte und große kreisangehörige Städte, Amtsvorsteher der Ämter und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden
Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, Referat 410 Gewerberecht
16.01.2018