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Wenn Sie Alkopops herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden, können Sie eine Erlaubnis für die Aussetzung oder Befreiung von der Steuer beantragen.
Zum Zeitpunkt der sogenannten Steueraussetzung sind für die verbrauchsteuerpflichtigen Güter noch keine Steuern angefallen. Um Alkopops „unter Steueraussetzung“ lagern oder befördern zu können, müssen Sie eine Erlaubnis beantragen. Die Steueraussetzung unterliegt der steuerlichen Überwachung.
Sie dürfen Alkopops innerhalb Deutschlands herstellen und verwenden beziehungsweise innerhalb Deutschlands diese empfangen und versenden. Unter anderem sind folgende Konstellationen möglich:
Als Steuerlagerinhaber dürfen Sie Alkopops unter Steueraussetzung herstellen, reinigen, vergällen, be- oder verarbeiten, um- und abfüllen, verkaufsfertig herrichten, lagern, empfangen und versenden, ohne dass dafür zunächst die Alkopopsteuer anfällt.
Als registrierter Versender dürfen Sie Alkopops vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken versenden.
Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Beförderung von Alkopops unter Steueraussetzung ist grundsätzlich der Versender verantwortlich.
Als Betrieb eines Verwenders dürfen Sie verbrauchsteuerpflichtige Alkopops in bestimmten Fällen zu gewerblichen Zwecken steuerfrei verwenden.
Wenn Sie eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber beantragen möchten, müssen Sie unter anderem folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beifügen:
Wenn Sie eine Erlaubnis als registrierter Versender beantragen möchten, müssen Sie grundsätzlich folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beifügen:
Wenn Sie eine steuerfreie Verwendung zu gewerblichen Zwecken beantragen möchten, müssen Sie folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beifügen, solange keine allgemeine Verwendungserlaubnis vorliegt:
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen fordern, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
Sie sind Steuerlagerinhaber, registrierter Versender oder Verwender
keine
Eine Erlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen:
circa 6 Wochen
Die Anträge auf Erlaubnis sind im Voraus beziehungsweise vor dem geplanten Betriebsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
Soll neben der Alkopopsteuer auch die Alkoholsteuer ausgesetzt werden, ist zusätzlich die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Alkoholerzeugnisse (Alkohol, alkoholhaltige Waren) nach dem Alkoholsteuerrecht nötig. Die Beförderung unter Aussetzung der Alkopopsteuer richtet sich in einem solchen Fall nach den Bestimmungen für die Alkoholsteuer.
Generalzolldirektion
Am Propsthof 78 a
53121 Bonn
Telefon: 0228 303-0
Fax: 0228 303-99000
E-Mail: poststelle.gzd@zoll.bund.de
De-Mail: poststelle.gzd@zoll.de-mail.de
Das für Sie zuständige Hauptzollamt ist Ansprechpartner für Fragen zu gestellten Anträgen sowie zu bereits bestehenden Erlaubnissen.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk Sie Unternehmen betreiben. Wenn Sie kein Unternehmen betreiben, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
Wenn Sie Ihr Unternehmen an einem Ort außerhalb des deutschen Steuergebiets betreiben oder außerhalb des deutschen Steuergebiets wohnen, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung getreten sind.
Bundesministerium der Finanzen