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Neben der unmittelbaren Förderung durch Zuschüsse wird die Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen beziehungsweise von Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten auch steuerlich im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt.
Um die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine spezielle Bescheinigung, die Sie dem Finanzamt vorlegen müssen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag, und zwar in der Regel von Ihrer Stadt bzw. der Gemeinde in der das Objekt gelegen ist.
Die Bescheinigung kann nur für bestimmte Bau- und Kulturdenkmale und nur für bestimmte Maßnahmen ausgestellt werden. Die Bescheinigung ist aber nicht die einzige Voraussetzung, um die nachfolgenden Steuervergünstigungen zu erhalten. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen, u.a. ob die bescheinigten Aufwendungen zu den Herstellungskosten, begünstigten Anschaffungskosten, sofort abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben bzw. nicht abziehbare Ausgaben zuzurechnen sind.
Hinweis: Die Aufwendungen für den Wiederaufbau eines verlorengegangenen oder beseitigten Baudenkmals sowie für eine völlige Neuerrichtung eines Denkmals sind nicht bescheinigungsfähig. Auch der Abbruch und Neubau von Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen ist für eine Anerkennung von Aufwendungen i.S. der §§ 7h, 10f, 11a EStG schädlich.
Die Anschaffungskosten für ein Baudenkmal sind nicht begünstigt, jedoch die nach Abschluss des Kaufvertrags als Herstellungskosten zu behandelnden Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen.
Bescheinigungsrichtlinien mit Musteranträgen und Musterbescheinigungen für Mecklenburg-Vorpommern:
Der Einkommensteuererklärung ist die Bescheinigung der zuständigen Bescheinigungsbehörde beizufügen. Notwendiger Bestandteil der Bescheinigung ist die Zusammenstellung der Rechnungen, die der Bescheinigungsbehörde bereits vorgelegt wurde und von dieser nach ggf. Korrektur den Eigentümern der Gebäude wieder zur Verfügung gestellt worden ist. Weiterhin sind Unterlagen/Angaben zu bewilligten oder gewährten Zuschüsse/Beihilfen, die nicht in der Bescheinigung enthalten sind hinzuzufügen.
Voraussetzung ist, dass Sie von der für die Genehmigung der Maßnahme zuständigen Bescheinigungsbehörde - in der Regel die Stadt, in der die Immobilie gelegen ist - eine ordnungsgemäße Bescheinigung erhalten haben und diese Ihrer Einkommensteuererklärung beifügen.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer entstehen keine besonderen Verfahrenskosten.
Die Erteilung der Bescheinigung durch die zuständige Bescheinigungsbehörde ist in der Regel aber kostenpflichtig.
Das Finanzamt prüft bei der Durchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach dem Einkommensteuergesetz erfüllt sind.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer können Sie die erhöhten Absetzungen beziehungsweise die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beträge erstmals in dem Veranlagungszeitraum in Anspruch nehmen, in dem die begünstigte Baumaßnahme insgesamt fertiggestellt ist. Bei einer Baumaßnahme, die sich über mehrere Jahre erstreckt, ist deshalb grundsätzlich der Zeitpunkt der Fertigstellung der gesamten Maßnahme entscheidend.
Für die steuerliche Prüfung und Berücksichtigung der oben genannten Aufwendungen ist Ihr Wohnsitzfinanzamt zuständig.
Zuständig für die Erteilung von Bescheinigungen über Denkmale für steuerliche Zwecke sind die Landkreise, kreisfreien Städte (Schwerin und Rostock) und großen kreisangehörigen Städte (Neubrandenburg, Greifswald, Stralsund und Wismar).
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern