Tierversuche: Genehmigung beantragen

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Wenn Sie Tierversuche durchführen möchten, benötigen Sie grundsätzlich vor Versuchsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Behörde.

Tierversuche sind Eingriffe oder Behandlungen

  • zu Versuchszwecken an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können,
  • zu Versuchszwecken an Tieren, die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden,
  • zu Versuchszwecken am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können,
  • die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden oder

durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken oder die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden.

Tierversuche sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken (angestrebter Erkenntnisgewinn) an Tieren sowie am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können.

Daher sind sie im Hinblick auf 

  1. die den Tieren zuzufügenden Schmerzen, Leiden und Schäden,
  2. die Zahl der verwendeten Tiere,
  3. die artspezifische Fähigkeit der verwendeten Tiere, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden,

auf das unerlässliche Maß zu beschränken.

Für die Durchführung von Tierversuchen gilt in Erweiterung dessen das so genannte 3-R-Prinzip: Replace, Reduce, Refine: Vermeidung von Tierversuchen, Verminderung der Tierzahlen und Verbesserung der Versuchsbedingungen.

Tierversuche unterliegen grundsätzlich einer Genehmigungspflicht durch die zuständige Behörde.

Es gelten auch Eingriffe oder Behandlungen als Tierversuche, die nicht Versuchszwecken dienen (§7 Abs.2 Satz 2 TierSchG):
Dies sind Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen, zur Organ- oder Gewebeentnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken.

Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der aufgezählten Zwecke unerlässlich sind:

  1. Grundlagenforschung,
  2. sonstige Forschung mit einem der folgenden Ziele:
    1. Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren,
    2. Erkennung oder Beeinflussung physiologischer Zustände oder Funktionen bei Menschen oder Tieren,
    3. Förderung des Wohlergehens von Tieren oder Verbesserung der Haltungsbedingungen von landwirtschaftlichen Nutztieren,
  3. Schutz der Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefindens von Menschen oder Tieren,
  4. Entwicklung und Herstellung sowie Prüfung der Qualität, Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder anderen Stoffen oder Produkten mit einem der in Nummer 2 Buchstabe a bis c oder Nummer 3 genannten Ziele,
  5. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge,
  6. Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten,
  7. Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
  8. gerichtsmedizinische Untersuchungen.

Tierversuche zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach Nummer 7 dürfen nur durchgeführt werden

  1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder
  2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heil- oder Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe.

Die Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 TierSchG erfüllt sind. Die Genehmigung wird auf höchstens fünf Jahre befristet.

Erforderliche Unterlagen

  • Formular Antrag auf Genehmigung oder Anzeige von Tierversuchen
  • Nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP) muss enthalten:
    • den Versuchszweck,
    • den zu erwartenden Nutzen,
    • die zu erwartenden Schmerzen, Leiden und/oder Schäden,
  • die Tierarten und Tierzahlen sowie die Erfüllung der Anforderungen gemäß des Tierschutzgesetzes (unerlässliches Maß, Alternativmethoden zum Tierversuch, Unerlässlichkeit der Belastung, sinnesphysiologische Entwicklungsstufe)
  • Glossar der im Text verwendeten Abkürzungen und ggf. spezifischen Fachausdrücke
  • Liste der Literaturzitate (falls nicht im Text eingearbeitet)
  • ggf. Formblatt „Abschlussbeurteilung genetisch veränderter Zuchtlinien“
  • ggf. Formblatt „Wiederholte Verwendung von Primaten“
  • Belastungstabelle
  • Score Sheet
  • Aufzeichnungsmuster nach § 9 Abs. 5 TierSchG
  • ggf. Personenbögen
  • Nachweise der Ausbildung sowie der Kenntnisse und Fähigkeiten und der tierexperimentellen Erfahrung der beteiligten Personen
  • ggf. Formblätter „Angaben zur Biometrischen Planung“
  • Statistisches Gutachten
  • Stellungnahme der/des Tierschutzbeauftragten
  • ggf. wissenschaftliche Beurteilungen von unabhängigen Dritten
  • Sonstige:
    • bspw. Medikationsliste etc.

Voraussetzungen

  • Der Versuch ist unerlässlich und kann nicht durch alternative Verfahren ersetzt werden. Er wurde auch bisher so nicht durchgeführt, ein Erkenntnisgewinn ist plausibel dargelegt.
  • personelle Voraussetzungen liegen vor: Wenn Sie Tierversuche leiten, planen und durchführen, müssen Sie Sachkunde nachweisen, insbesondere hinsichtlich der belastenden Eingriffe und Behandlungen, auf den Eingriff und die Tierart bezogen  
  • erforderliche Anlagen, Geräte und andere sachliche Mittel sind vorhanden  
  • für Tierversuche, die in Versuchstiereinrichtungen durchgeführt werden, ist eine Erlaubnis für die entsprechenden Tierarten nach dem Tierschutzgesetz erforderlich.
  • Der Versuch muss als unerlässlich gelten.
  • Der Versuch darf nicht schon einmal durchgeführt worden sein.
  • Der Einsatz von alternativen Methoden ist nicht möglich.
  • Die Vorgehensweise muss ethisch vertretbar sein.
  • Es werden nur so viele Tiere wie für den Versuchszweck unerlässlich eingesetzt.
  • Schmerzen, Leid und Schäden an den Tieren müssen so gering wie möglich gehalten werden.
  • Es werden nur Tiere mit möglichst geringer artspezifischer Fähigkeit verwendet, durch die/unter den Versuchseinwirkungen Schmerzen wahrzunehmen oder Leiden zu erfahren.
  • Der wissenschaftliche Nutzen aus dem Versuch muss das zu erwartende Maß an Leid aufwiegen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Die Gebühr für die Genehmigung beträgt 100,00 bis 1.000,00 EUR, gem. Ziffer 1.6.5. der Veterinärverwaltungskostenverordnung M-V.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, werden diese auf formale Vollständigkeit geprüft. Ihnen wird eine formale Eingangsbestätigung übermittelt. Im Anschluss wird der Antrag der Kommission in der nächstmöglichen Sitzung zur Begutachtung vorgelegt. Die Stellungnahme der Kommission wird bei der Prüfung durch die zuständige Behörde entsprechend berücksichtigt. Darüber hinaus wird eine Stellungnahme des zuständigen Tierschutzbeauftragten eingeholt. Sollten Rückfragen bzw. Klärungsbedarf entstehen, werden Sie aufgefordert, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen wird.

Antragsverfahren:

  • Übersendung des vollständigen Antrages als Original (unterschriebene Papierform) sowie in elektronischer Form (wird umgehend an die Tierversuchskommission weitergeleitet) an die zuständige Behörde oder als unterschriebenen Antrag in digitaler Form über das Serviceportal M-V
  • Die Erarbeitung der Nichttechnischen Projektzusammenfassung für die „AnimalTestInfo“-Datenbank des BfR durch den Antragsteller und die entsprechende Freigabe durch die zuständige Behörde erfolgen in einem separaten elektronischen Verfahren.
  • formelle Antragsprüfung durch die zuständige Behörde und Dokumentation der Daten 
  • Eingangsbestätigung mit Angaben zur Vollständigkeit des Antrages (ggf. Erhebung von Nachforderungen durch die Behörde); Übermittlung des vergebenen Aktenzeichens; Mitteilung des voraussichtlichen behördlichen Beratungstermins mit der Tierversuchskommission (tagt im Vier-Wochen-Rhythmus)
  • Materielle Antragsprüfung: Inhaltliche Prüfung des Antrages durch die zuständige Behörde/Dokumentation, erstes behördliches Votum/Diskussionsgrundlage für die Beratung mit der Tierversuchskommission
  • Beratung des Antrages mit der Tierversuchskommission/Protokollierung des Beratungsergebnisses durch die zuständige Behörde. In Abhängigkeit vom Beratungsergebnis erhält die antragstellende Person einen Zwischenbescheid zum abgegebenen Kommissionsvotum und muss erhobene Nachforderungen abarbeiten. In diesem Fall wird die Genehmigung vertagt. Eine endgültige Entscheidung fällt, nachdem die antragstellende Person plausible Antworten auf die Nachforderungen vorgelegt hat.
  • Alleiniger Entscheidungsträger ist dabei die zuständige Behörde.
  • Aufgabe der Tierversuchskommission ist es, die Behörde in der Entscheidungsfindung zu beraten. Fällt das Kommissionsvotum einheitlich positiv aus und werden keine Nachforderungen erhoben, kann sofort über die Genehmigung entschieden werden. Der Genehmigungsbescheid wird in diesem Fall umgehend ausgefertigt und der antragstellenden Person zugesandt.
  • Sollte nach zwei Kommissionssitzungen und dazwischenliegendem Informationsaustausch zwischen Behörde und antragstellender Person eine Entscheidung noch nicht möglich sein, erfolgt eine Einladung durch die zuständige Behörde zur Anhörung, um im direkten Austausch der Argumente eine Entscheidung herbeiführen zu können.
  • Genehmigungsbescheide sind befristet, können jedoch höchstens zweimal verlängert werden (§33 TierSchVersV), jedoch nur innerhalb einer bzw. bis zu einer Höchstlaufzeit von fünf Jahren.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle hat Ihnen eine Entscheidung über den Antrag innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Eingang eines den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechenden Antrags mitzuteilen. Die Frist kann einmalig um bis zu 15 Arbeitstage verlängert werden. Die Klärung offener Fragestellungen führt außerdem zu einer Hemmung bzw. Aussetzung der Frist. Auch nach Ablauf der genannten Frist darf erst mit Vorliegen einer Genehmigung mit dem Versuchsvorhaben begonnen werden.

Fristen

Fehlende Unterlagen werden nachgefordert. Die Frist bis zur Entscheidung über den Antrag zählt erst ab Vorliegen aller erforderlichen Angaben.

Sie dürfen erst nach Erhalt der Genehmigung mit dem Tierversuch beginnen.

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 5 Jahr(e)

Formulare

  • Antrag auf Genehmigung oder Anzeige von Tierversuchen,
  • Abschlussbeurteilung genetisch veränderter Zuchtlinien,
  • Belastungstabelle,
  • Personenbogen für eine Person, die an einem Tierversuchsvorhaben beteiligt werden soll,
  • Angaben zur biometrischen Planung,
  • Formular für die Stellungnahme der/des Tierschutzbeauftragten.

Hinweise (Besonderheiten)

  • Dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegen Tierversuche, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
  • Der Anzeigepflicht unterliegen Versuchsvorhaben, in denen Zehnfußkrebse verwendet werden.
  • Dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegen Vorhaben, die ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand haben, deren Durchführung ausdrücklich aufgrund rechtlicher Vorgaben oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen vorgeschrieben oder vorgesehen sind, die Tierversuche zum Gegenstand haben, die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach erprobten Verfahren vorgenommen werden oder die ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand haben, die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden oder durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen und die nach bereits erprobten Verfahren vorgenommen werden (§ 8a Absatz 1 Tierschutzgesetz).
  • Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere oder Kopffüßer, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, gehalten oder verwendet werden, müssen einen Tierschutzbeauftragten bestellen und dies der zuständigen Behörde (dem Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V, Abteilung 5, Referat 500: Tierschutz) anzeigen.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

15.07.2025

Zuständige Stelle

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V, Abteilung 5, Referat 500: Tierschutz