Überlassung von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen: Ausnahmegenehmigung beantragen

Volltext

Das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist prinzipiell verboten. In Ausnahmefällen ist dies jedoch nach einer Genehmigung erlaubt. Auf Volksfesten, Schützenfesten, oder ähnlichem, im Rahmen einer Schießstätte oder Bestellungen von Waffen und Munition auf Messen ist dies unter Umständen erlaubt. Hierzu benötigen Sie eine Genehmigung.

Erforderliche Unterlagen

  • Veranstaltungsanmeldung
  • Nachweise über die Schießstätte
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Messe, o. Ä.
  • Ggf. WBK

Voraussetzungen

  • Veranstaltung von Volksfesten, Schützenfesten, Sammlertreffen
  • Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten

Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag auf eine Ausnahme vom Verbot des Überlassens von Schusswaffen, Munition, Hieb oder Stoßwaffen und reichen alle notwendigen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

24.06.2025

Zuständige Stelle

Waffenbehörde

Kosten

Verwaltungsgebühr: EUR 30,00 bis 150,00