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Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen, Wege und Plätze mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen gem. § 29 Abs. 2 StVO der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den allgemeinen Verkehr wegen der Anzahl oder des Verhaltens der Veranstaltungsteilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Das ist insbesondere der Fall bei
Motorsportliche Veranstaltungen sind dann erlaubnispflichtig, wenn 30 Kfz und mehr am gleichen Platz starten oder ankommen oder wenn unabhängig von der Anzahl teilnehmender Fahrzeuge wenigstens eines folgender Kriterien gegeben ist:
Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten. Sie bedürfen einer Ausnahmegenehmigung, um erlaubnisfähig zu werden.
Nicht erlaubt werden dürfen Ballon-Begleitfahrten, Fahrten mit Motorschlitten, Stockcar-Rennen, Autovernichtungs- oder Karambolage-Rennen sowie vergleichbare Veranstaltungen.
Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge nach § 14 des Versammlungsgesetzes.
Es empfiehlt sich, erlaubnisfreie Veranstaltungen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder bei der Polizei anzuzeigen.
Über das veranstaltungsübliche Maß hinausgehende entgeltliche Versorgungen (Imbiss-, Getränkestände) der Zuschauer bedürfen einer gewerbsmäßigen Anmeldung bzw. einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Auskünfte hierzu erteilen die örtlich zuständigen Gewerbeämter.
Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald bietet möglichen Veranstaltern zur Rechtssicherheit das Formular zur Anzeige einer öffentlichen bemerkbaren Veranstaltung an.
Daraufhin prüft die Universitäts- und Hansestadt Greifswald mit allen einzubeziehenden Behörden anhand Ihrer Angaben, z.B. welche Auflagen hinsichtlich Lärmschutz, Brandschutz oder der sanitätsdienstlichen Versorgung notwendig erscheinen bzw. gesetzlich vorgeschrieben sind.
Des Weiteren als Anlagen:
Eine Erlaubnis darf nur Veranstaltern erteilt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde abgewickelt wird. Diese Gewähr bietet ein Veranstalter in der Regel nicht, wenn er eine erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt oder die Nichtbeachtung von Bedingungen und Auflagen einer erlaubten Veranstaltung zu vertreten hat.
Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum stellen Sondernutzungen im Sinne des § 8 Bundesfernstraßengesetz bzw. der entsprechenden Bestimmungen der Straßenverkehrsgesetze der Bundesländer dar. Der Erlaubnisnehmer hat alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.
Straßenbaulastträger und Erlaubnisbehörden übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Straßen samt Zubehör durch die Sondernutzung uneingeschränkt benutzt werden können. Die Straßenbaulastträger trifft im Rahmen der Sondernutzung keinerlei Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO betragen je nach Verwaltungsaufwand entsprechend § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nr. 263, 10,20 Euro bis 767,00 Euro, bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand 767,00 Euro bis 2.301,00 Euro.
Von Straßenbaulastträgern erhobene Sondernutzungsgebühren werden im Erlaubnisbescheid gesondert festgesetzt. Die Höhe der Sondernutzungsgebühren richtet sich nach der Art und dem Ausmaß der Einwirkung einer Veranstaltung auf die Straße.
Sondernutzungsgebühren können auch bei erlaubnisfreien Veranstaltungen anfallen oder dann, wenn öffentliche Flächen i. V. m. der Veranstaltung über das veranstaltungsübliche Maß hinaus (z. B. für die Verpflegung von Zuschauern) genutzt werden sollen.
Diese Dienstleistung ist bei der Universitäts- und Hansestadt Greifswald kostenfrei.
Der Antrag und die Anlagen sind vollständig ausgefüllt rechtzeitig, d. h. etwa 4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Stelle (Straßenverkehrsbehörde) einzureichen.
Ggf. empfiehlt sich wegen der vorzulegenden Unterlagen eine persönliche oder fernmündliche Beratung während der Sprechzeiten der Behörde.
Ob eine schriftliche oder elektronische Beantragung möglich ist, hinterfragen Sie bitte bei der zuständigen Behörde.
Die Antragsunterlagen werden an die betroffenen Behörden (Straßenverkehrsbehörden, Straßenbaulastträger, Polizei, ggf. Forst- und Naturschutzbehörden, Eisenbahninfrastrukturunternehmen) zur Anhörung gesandt. Nach Vorliegen der Anhörergebnisse erfolgt die schriftliche Bescheidung des Antrages.
Hierin formulierte Bedingungen und Auflagen sind vom Veranstalter einzuhalten bzw. zu erfüllen.
Zuständig für die Erlaubniserteilung sind die Straßenverkehrsbehörden, in deren Gebiet die Veranstaltung stattfindet, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht oder sich über den Verwaltungsbezirk der höheren Verwaltungsbehörde (andere Bundesländer) hinaus erstreckt.
Straßenverkehrsbehörden sind die
Höhere Verwaltungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg- Vorpommern, Dezernat 25, Erich-Schlesinger-Straße 35, 18059 Rostock.
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.