Vereinsregister: Einsicht nehmen

Online erledigen

Volltext

Wenn Sie Informationen über eingetragene Vereine (e. V.) suchen, können Sie online über das Gemeinsame Registerportal der Länder Einsicht in die Vereinsregister nehmen. 

Die Vereinsregister geben unter anderem Auskunft über Namen, Sitz des gesuchten Vereins und die Person, die den Verein vertreten können. 

Sie können die Vereinsregister über das Gemeinsame Registerportal kostenfrei einsehen. Darüber hinaus können Sie kostenfrei auch einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck herunterladen. 

Vereinsregister, die nicht über das Gemeinsame Registerportal abrufbar sind, können Sie nur beim zuständigen Amtsgericht als Registergericht kostenfrei einsehen. Auf Wunsch erhalten Sie dort auch einen gebührenpflichtigen Ausdruck oder amtlichen Ausdruck aus dem Vereinsregister. 

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

keine

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Einsichtnahme in das Elektronische Vereinsregister: kostenlos
  • Einsichtnahme bei den zuständigen Amtsgerichten, welche die Vereinsregister führen:
    • je Ausdruck: EUR 10,00
    • je beglaubigter Ausdruck: EUR 20,00

Verfahrensablauf

Suche ohne Registrierung:

  • Rufen Sie das Gemeinsame Registerportal der Länder auf.
  • Klicken Sie im Menü entweder auf "Normale Suche" oder "Erweitere Suche" und geben Sie entsprechende Schlagworte und Daten an.
  • Klicken Sie auf "Suchen".
  • Jetzt werden Ihnen die gesuchten Einträge angezeigt und Sie können Dokumente abrufen. 
  • Wählen Sie das gewünschte Dokument aus.

Weitere Hilfe finden Sie im Registerportal.

Auskunftseinholung beim Amtsgericht als Registergericht:

Auskünfte bei den Amtsgerichten erhalten Sie nach Einreichung eines Antrages. Bei kostenpflichtigen Auskünften erfolgt dann noch die Erstellung einer Kostenrechnung. 

 

 

 

Bearbeitungsdauer

Sie können die Daten sofort einsehen.

Fristen

Über das gemeinsame Registerportal sind Abrufe dauernd möglich.

Formulare

keine

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

28.12.2022

Zuständige Stelle

Zuständig ist das jeweilige Amtsgericht in ihrem Landgerichtsbezirk. Im Mecklenburg-Vorpommern sind dies die Amtsgerichte Neubrandenburg, Stralsund, Rostock oder Schwerin.