Online erledigen
Vereinsregister: Einsicht nehmen
Volltext
Wenn Sie Informationen über eingetragene Vereine (e. V.) suchen, können Sie online über das Gemeinsame Registerportal der Länder Einsicht in die Vereinsregister nehmen.
Die Vereinsregister geben unter anderem Auskunft über Namen, Sitz des gesuchten Vereins und die Person, die den Verein vertreten können.
Sie können die Vereinsregister über das Gemeinsame Registerportal kostenfrei einsehen. Darüber hinaus können Sie kostenfrei auch einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck herunterladen.
Vereinsregister, die nicht über das Gemeinsame Registerportal abrufbar sind, können Sie nur beim zuständigen Amtsgericht als Registergericht kostenfrei einsehen. Auf Wunsch erhalten Sie dort auch einen gebührenpflichtigen Ausdruck oder amtlichen Ausdruck aus dem Vereinsregister.
Erforderliche Unterlagen
keine
Handlungsgrundlage(n)
Voraussetzungen
keine
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Einsichtnahme in das Elektronische Vereinsregister: kostenlos
- Einsichtnahme bei den zuständigen Amtsgerichten, welche die Vereinsregister führen:
- je Ausdruck: EUR 10,00
- je beglaubigter Ausdruck: EUR 20,00
Verfahrensablauf
Suche ohne Registrierung:
- Rufen Sie das Gemeinsame Registerportal der Länder auf.
- Klicken Sie im Menü entweder auf "Normale Suche" oder "Erweitere Suche" und geben Sie entsprechende Schlagworte und Daten an.
- Klicken Sie auf "Suchen".
- Jetzt werden Ihnen die gesuchten Einträge angezeigt und Sie können Dokumente abrufen.
- Wählen Sie das gewünschte Dokument aus.
Weitere Hilfe finden Sie im Registerportal.
Auskunftseinholung beim Amtsgericht als Registergericht:
Auskünfte bei den Amtsgerichten erhalten Sie nach Einreichung eines Antrages. Bei kostenpflichtigen Auskünften erfolgt dann noch die Erstellung einer Kostenrechnung.
Bearbeitungsdauer
Sie können die Daten sofort einsehen.
Fristen
Über das gemeinsame Registerportal sind Abrufe dauernd möglich.
Formulare
keine
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
28.12.2022
Zuständige Stelle
Zuständig ist das jeweilige Amtsgericht in ihrem Landgerichtsbezirk. Im Mecklenburg-Vorpommern sind dies die Amtsgerichte Neubrandenburg, Stralsund, Rostock oder Schwerin.
