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Ein vorläufiger Reisepass wird nur in besonderen Einzelfällen ausgestellt, beispielsweise wenn ein Pass sofort benötigt wird und die Ausstellung eines regulären Reisepasses (auch im Expressverfahren) nicht bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Gebrauchs möglich ist. Die Passbehörde kann die Vorlage von geeigneten Belegen (zum Beispiel Flugticket für eine kurzfristig anzutretende Reise) verlangen.
Der vorläufige Reisepass besitzt eine Gültigkeit von höchstens einem Jahr. Der Verlust eines vorläufigen Reisepasses muss unverzüglich angezeigt werden.
Die Rechtsgrundlagen finden Sie unter folgenden Links:
Für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses werden Gebühren in Höhe von 26,00 Euro erhoben.
Das Dokument sollte beantragt werden, sobald sich die Notwendigkeit dafür ergibt.
Der vorläufige Reisepass berechtigt nicht zur visumfreien Einreise in die USA. Aktuelle Informationen über Einreisebestimmungen ausländischer Staaten finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.
Mit der Beantragung eines vorläufigen Reisepasses muss gleichzeitig ein endgültiger Reisepass beantragt werden.
Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Passbehörde)
Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständige Passbehörden. Es ist dort die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Passinhaber gewöhnlich aufhält.
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
18.03.2015
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Adresse
17489 Greifswald, Universitäts- und Hansestadt
Markt 15
Postanschrift
17489 Greifswald, Universitäts- und Hansestadt
Postfach: 31 53
Telefon:
+49 3834 8536-4101
(Sekretariat)
Fax:
+49 3834 8536-4135
Herr Sascha Gennies
Tel.: | +49 3834 8536-4131 |
Fax: | +49 3834 8536-4135 |
E-Mail: | E-Mail senden |
Raum: | AE 08 |
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Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
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