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Wild- und Jagdschaden: Feststellung des Ersatzes beantragen
Volltext
Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.
Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.
Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuss den Schaden verschuldet hat.
Um Ersatzansprüche geltend zu machen, muss der Wildschaden bei den örtlichen Ordnungsbehörden der Ämter und kreisfreien Stadt angezeigt werden. Feldschäden müssen 1 Woche nach Kenntnis angezeigt werden, Forstschäden bis zum 1. Mai oder 1. Oktober des Jahres nach Kenntnis.
Zahlungen zum Ausgleich des Wildschadens erfolgen nach Anzeige und Schadensfeststellung durch die zuständigen Wildschadensausgleichskassen.
Handlungsgrundlage(n)
- §§ 26 ff. Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- § 27 ff. Landesjagdgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LJagdG M-V)
- Wild- und Jagdschadensverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Wild- und JagdSVO M-V)
- Verordnung über die Mustersatzungen für Wildschadensausgleichskassen Mecklenburg-Vorpommern (Wildschadensausgleichskassenverordnung - WAKVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag:
- Name des Schadensersatzpflichtigen
- Tag und Uhrzeit der Schadensfeststellung
- Angabe Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstück
- Flurkartenauszug mit der markierten Schadensfläche
- Bestellt oder bewachsen mit?
- Wildart (Schadensverursacher)
- geschätzte Höhe des Schadens in €
Voraussetzungen
- fristgerechter Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde
- Nachweisführung des Schadens
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Gebühren werden für folgende Amtshandlungen erhoben:
- Erlass eines Vorbescheides ohne Ortstermin: EUR 45,00
Herbeiführung einer gütlichen Einigung nach
- dem ersten Ortstermin: EUR 90,00
- dem zweiten Ortstermin: EUR 155,00
- bei jedem weiteren Ortstermin erhöht sich die Gebühr um EUR 45,00
Erlass eines Vorbescheides nach
- dem ersten Ortstermin: EUR 130,00
- dem zweiten Ortstermin: EUR 200,00
- bei jedem weiteren Ortstermin erhöht sich die Gebühr um EUR 45,00
Bei einer gütlichen Einigung werden die Kosten durch den Ersatzverpflichteten und den Geschädigten jeweils zur Hälfte getragen.
Beim Erlass eines Vorbescheides entscheidet die Ordnungsbehörde, wer die Kosten trägt. Dabei sind Kosten, die bei sachgemäßer Behandlung der Angelegenheit nicht entstanden wären, dem Beteiligten aufzuerlegen, der sie verursacht hat.
Verfahrensablauf
- Antrag
- Ladung zum Ortstermin
- Ortstermin mit Schadensschätzung
- Beendigung des Verfahrens durch gültige Einigung
- Wenn keine gütliche Einigung: Erstellung eines Gutachtens
- Beendigung des Verfahrens durch vorgerichtlichen Bescheid
Bearbeitungsdauer
eine Woche bis zu einem halben Jahr
Fristen
- bei Feldschäden: 1 Woche nach Kenntnis
- bei Forstschäden: bis 1. Mai oder 1. Oktober nach Kenntnis
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, Ref 210
Fachlich freigegeben am
13.01.2021
Zuständige Stelle
Zuständig für die Antragsbearbeitung sind die örtlichen Ordnungsbehörden der Ämter und kreisfreien Städte.
Ansprechpunkt
Zahlungen zum Ausgleich des Wildschadens erfolgen nach Anzeige und Schadensfeststellung durch die zuständigen Wildschadensausgleichskassen.
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32.5.0 Allgemeine Ordnungsaufgaben
Adresse
17489 Greifswald, Universitäts- und Hansestadt
Stadthaus Markt 15
Postanschrift
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(Abteilungsleitung)
Fax:
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Kontakt
Herr Sebastian Dahm
Position: Abteilungsleitung
Tel.: | +49 3834 8536-4370 |
Raum: | A2 04 |
Zuständig für :
- Änderung der Daten des Hundehalters eines gefährlichen Hundes melden
- Angriffe durch Tiere melden
- Bestattungsangelegenheiten regeln
- Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer anzeigen
- Fischereiabgabe zahlen
- Fischereischein auf Lebenszeit beantragen (neu, Ersatz, Umtausch)
- Fischereischein: Zur Prüfung anmelden
- Förderung: Zuwendung für die Kastration oder Sterilisation freilebender herrenloser Katzen beantragen
- Fundsachen melden und Nachfrage stellen
- Fundtier anzeigen und unterbringen lassen
- Gefahren abwehren
- Hilfsangebote für wohnungslose Personen finden
- Hundehaltung Anmeldung
- Hundehaltung: Abmeldung beantragen
- Hundehaltung: Befreiung beantragen
- Hundehaltung: Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang beantragen
- Hundehaltung: Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes beantragen
- Schornsteinfegerangelegenheiten regeln
- Tierkadaver beseitigen
- Vergleichbarkeitsprüfung Fischereischeine anderer Bundesländer
- Wild- und Jagdschaden: Feststellung des Ersatzes beantragen
- Zeitlich befristeten Fischereischein, Urlaubsfischereischein und Touristenfischereischein (ohne Ablegen einer Sachkundeprüfung) beantragen
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Sprechzeiten mit Termin:
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- Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
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- Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr
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