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Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen beantragen

Volltext

Wenn Sie Walderzeugnisse wie Pilze, Beeren und Kräuter gewerbsmäßig sammeln möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der/ des jeweiligen Waldbesitzenden. Unterliegen diese Walderzeugnisse einem Schutz durch das Naturschutzrecht, benötigen Sie zudem eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Stelle. Privatrechtliches Eigentum und die Vorschriften des öffentlichen Rechts müssen dabei eingehalten werden.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Gebührenrahmen: EUR 15,00 - EUR 1.800

Fristen

keine

Hinweise (Besonderheiten)

Nach § 39 Abs. 4 BNatSchG hat die Entnahme pfleglich zu erfolgen. Sie darf den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährden und den Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LUNG).

Bemerkungen

Dieser Text wurde vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern freigegeben am 03.05.2010.