Kraftfahrzeug-Zulassungsbescheinigung Teil II: Änderung melden

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Volltext

Ändern sich die Halterdaten oder Fahrzeugdaten Ihres Pkw, Ihres Motorrads oder Ihres Anhängers, müssen Sie dies Ihrer zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde mitteilen.
Halterdaten verändern sich bei der Änderung des Namens, zum Beispiel durch Heirat. Auch bei einem Umzug müssen Sie die Änderung der Anschrift der Zulassungsbehörde mitteilen.

Technische Daten verändern sich zum Beispiel bei: 

  • Änderungen der Fahrzeugklasse
  • Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle
  • Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
  • Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnis- oder zulassungsrelevant ist
  • Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stütz- oder der Anhängelast
  • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
  • Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
  • Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken
  • Veränderungen am Fahrzeug 

Je nach Änderung stellt die Zulassungsbehörde Ihnen 

  • neue Zulassungsbescheinigungen und 
  • bei einem Kennzeichenwechsel auch neue Stempelplaketten für Ihr Fahrzeug aus. 

Sie können Ihre Zulassungsbehörde persönlich aufsuchen, eine Vertretung beauftragen oder die geänderten Halterdaten internetbasiert mitteilen. 

Erforderliche Unterlagen

I. Grundsätzlich sind folgende Unterlagen mitzubringen beziehungsweise bereit zu halten:

  • falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare
  • gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel einen Personalausweis oder einen Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung; 
  • gegebenenfalls gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung 
  • gegebenenfalls Kontoverbindung beziehungsweise SEPALastschriftmandat zum Einzug der KfzSteuer der Halterin oder des Halters

Bei Anhängern außerdem:

  • wenn vorhanden: Anhängerverzeichnis

II. Abhängig davon, welche Fahrzeug- oder Halterdaten sich geändert haben, müssen Sie weitere Unterlagen zusätzlich vorlegen:

  • Umzug in anderen Zulassungsbezirk – Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter bleibt gleich:
    • bei neuem Kennzeichen: 
      • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
      • alte Kennzeichenschilder zur Entwertung der Stempelplaketten
      • sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch)-Kennzeichen
      • sofern bereits vorhanden: neue Kennzeichenschilder Kfz-Kennzeichen
    • bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens:
      • Mitteilung, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll
  • Umzug in anderen Zulassungsbezirk – Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter ändert sich:
    • bei neuem Kennzeichen: 
      • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
      • alte Kennzeichenschilder zur Entwertung der Stempelplaketten
      • sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch-)Kennzeichen
      • sofern bereits vorhanden: neue Kennzeichenschilder Kfz-Kennzeichen
    • bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens:
      • Mitteilung, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll
  • Umzug innerhalb Zulassungsbezirk – Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter bleibt gleich:
    • es keine weiteren Unterlagen benötigt
  • Umzug innerhalb Zulassungsbezirk – Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter ändert sich:
    • bei neuem Kennzeichen: 
      • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
      • alte Nummernschilder zur Entwertung der Stempelplaketten
      • sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch-)Kennzeichen
      • sofern bereits vorhanden: neue Nummernschilder Kfz-Kennzeichen
    • bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens:
      • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
      • Mitteilung, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll

Bei Änderung der folgenden Fahrzeugdaten: Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Änderung des Hubraums, der Nennleistung, der Kraftstoffart oder der Energiequelle:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),
  • gegebenenfalls sind Nachweise über Änderungen der Fahrzeugdaten, die im Vergleich zu den bisher erfassten Daten oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der Übereinstimmungsbescheinigung erfolgt sind, bzw. erteilte Ausnahmegenehmigungen zusätzlich vorzulegen.

Bei Vertretung durch eine Dritte oder einen Dritten:

  • schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original; die oder der Bevollmächtigte selbst muss sich mit ihrem oder seinem gültigen Personalausweis beziehungsweise Reisepass ausweisen können, Erklärung, dass die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informiert werden darf.

III. Abhängig vom Einzelfall kann die Kfz-Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern bzw. die Vorführung Ihres Fahrzeugs verlangen.

Voraussetzungen

  • Ihre Halterdaten oder Fahrzeugdaten haben sich geändert. 
  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 10,00 EUR haben.
  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von 5,00 EUR oder mehr haben. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.

Verfahrensablauf

Nach dem Eintritt der Änderung in den Fahrzeugdaten oder den Halterdaten teilt der Fahrzeughalter die geänderten Daten zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der dazu erforderlichen Unterlagen der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich mit. Voraussetzung ist, dass für das Fahrzeug kein Verwertungsnachweis existiert.

Je nach Änderung der Fahrzeugdaten oder der Halterdaten fertigt die Zulassungsbehörde neue Zulassungsdokumente aus und händigt Ihnen diese aus. Bei einem Kennzeichenwechsel entwertet die Zulassungsbehörde die bisherigen Kennzeichenschilder und stempelt die neuen Kennzeichenschilder ab. Eine entwertete Zulassungsbescheinigung Teil II wird unter Eintragung der Nummer der neuen Zulassungsbescheinigung Teil II dem Antragsteller zurückgegeben. Die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil I wird von der Zulassungsbehörde eingezogen.

Im internetbasierten Fahrzeugzulassungsverfahren erfolgt die Übermittlung der Daten an die Zulassungsbehörde und der automatisierten Entscheidung an die antragstellende Person elektronisch über ein vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtetes Verfahren. Unmittelbar nach Abschluss des maschinellen Prüfungsvorgangs gibt die Zulassungsbehörde ihre automatisierte Entscheidung in Form eines schreibgeschützten elektronischen Bescheides in ihrem Portal bekannt. Der automatisierte Zulassungsbescheid steht für die Dauer von 30 Minuten nach Bekanntgabe zum Abruf durch die antragstellende Person bereit. Die Stempelplaketten und Plakettenträger werden nebst der Zulassungsbescheinigung Teil I postalisch übersandt. Es gilt, dass längstens für 10 Tage ein Fahrzeug ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger in Betrieb gesetzt werden darf.

Fristen

Die Änderung von Fahrzeugdaten oder Halterdaten ist der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

06.11.2025

Zuständige Stelle

Zulassungsbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städten

Kosten

Verwaltungsgebühr (Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel) : EUR 27,10

Verwaltungsgebühr (Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel über ein i-KFZ-Portal) : EUR 12,10

Verwaltungsgebühr (Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens bei Halterwechsel) : EUR 24,20

Verwaltungsgebühr (Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens bei Halterwechsel über ein i-KFZ-Portal) : EUR 10,40

Verwaltungsgebühr (Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens mit und ohne Halterwechsel) : EUR 26,30

Verwaltungsgebühr (Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel über ein i-KFZ-Portal) : EUR 9,90

Verwaltungsgebühr (Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens bei Halterwechsel) : EUR 26,20

Verwaltungsgebühr (Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens bei Halterwechsel über ein i-KFZ-Portal. (Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 EUR.)) : EUR 12,40