Fragen der Wahlhelfer*innen
Wahlen sind Grundlage für die Demokratie. Sie lebt vom ehrenamtlichen Engagement der Bürger*innen. Die Wahlen werden durch unabhängige Wahlorgane durchgeführt und nicht durch staatliche Verwaltung. Somit ist das Engagement als Wahlhelfer*in ein Dienst für die Demokratie und für die Möglichkeit freier Wahlen.
Ein Wahlvorstand ist ein eigenverantwortliches Wahlorgan und besteht in der Regel aus fünf bis neun ehrenamtlichen Wahlhelfer*innen. Wahlhelfer*in kann jede wahlberechtigte Person zur jeweiligen Wahl werden. Der Wahlvorvorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zuständig und stellt das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest.
42 Urnenwahlbezirke mit je
1 Wahlvorsteher*in
1 stellvertretende*n Wahlvorsteher*in
1 Schriftführer*in
5-6 Beisitzer*innen
Der Einsatz erfolgt in zwei Schichten und wird durch den Wahlvorstand in gegenseitiger Absprache organisiert.
18 Briefwahlvorstände mit je
1 Briefwahlvorsteher*in
1 stellvertretende*n Wahlvorsteher*in
1 Schriftführer*in
5-6 Beisitzer*innen
Der Wahlvorstand ermöglicht den Wahlberechtigten im Wahlbezirk die Stimmabgabe im Wahllokal. Dazu prüft er die Wahlberechtigung, gibt Stimmzettel aus, gewährleistet eine geheime Stimmabgabe und den ordnungsgemäßen Einwurf der Stimmzettel in eine verschlossene Wahlurne. Nach Ablauf der Wahlzeit werden die Stimmzettel durch den Wahlvorstand ausgezählt, das Ergebnis ermittelt und der Gemeindewahlbehörde mitgeteilt.
Die Wahlbriefe aus der Briefwahl werden in der Gemeindewahlbehörde, im Wahlbüro, gesammelt und am Wahltag nach Briefwahlbezirken auf die entsprechenden Briefwahlvorstände verteilt. Die Wahlbriefe werden zunächst geöffnet und die darin enthaltenen Wahlscheine auf Gültigkeit überprüft sowie die verschlossenen Stimmzettelumschläge in einer verschlossenen Urne gesammelt. Nach Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr werden die Stimmzettel den Stimmzettelumschlägen entnommen, die Stimmen werden ausgezählt und das Ergebnis wird der Gemeindewahlbehörde übermittelt.
Wahlhelfer*in kann jeder werden, der selbst das Wahlrecht ausüben darf. Das heißt, jeder Deutsche, der am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist und seinen Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland hat und nicht nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Für einen Einsatz in einem Wahlbezirk der Universitäts- und Hansestadt Greifswald sollten Sie auch hier wohnhaft sein.
Eine bestimmte schulische oder berufliche Bildung ist nicht erforderlich.
Jede Person darf bei einer Wahl lediglich ein Ehrenamt übernehmen. Das heißt, Mitglieder des Wahlausschusses sowie deren Vertretungen, Vertrauenspersonen oder Wahlbewerber*innen auf Wahlvorschlägen dürfen nicht berufen werden.
In der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird auf Freiwilligkeit gesetzt. Wer ein Wahlehrenamt übernehmen möchte, kann sich direkt an das Wahlbüro wenden (Tel.-Nr. 03834 8536-1332 oder D.Kuttner@greifswald.de).
Wir versuchen, alle Wahlhelfer*innen wohnungsortnah einzusetzen. Falls Sie einen Wunsch-Wahlbezirk angegeben haben, berücksichtigen wir diesen nach Möglichkeit. Sollte das Wunsch-Wahllokal bereits durch frühzeitig gemeldete Freiwillige besetzt sein, wird in Absprache mit Ihnen nach einem passenden Ersatzwahllokal gesucht. Wir bitten hierzu um Ihr Verständnis.
Der Wahlvorstand als Kollegium hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Sorge für Ruhe und Ordnung im Wahlraum
- Regelung des Zutritts bei Andrang
- Überwachung der Wahrung des Wahlgeheimnisses
- Beschlussfassung über die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmen
- Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
- Unterzeichnung der Niederschrift
Die Verantwortung für die bestehenden Aufgaben verteilt sich wie folgt auf die unterschiedlichen Funktionen im Wahlvorstand:
Wahlvorsteher*in
ist Mitglied des Wahlvorstandes, leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes und
- holt persönlich die Unterlagen und Hilfsmittel am Wahlsonntag bei der Gemeindewahlbehörde ab
- verpflichtet die Mitglieder des Wahlvorstandes zur Verschwiegenheit und unparteiischen Wahrnehmung des Amtes
- eröffnet die Wahlhandlung und verteilt die bei der Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses anfallenden Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder des Wahlvorstandes
- überwacht das Verfahren der Stimmabgabe und der Stimmauszählung
- stellt das Wahlergebnis des Wahlbezirkes fest und übernimmt die Schnellmeldung
- gibt das Wahlergebnis nach der Stimmauszählung im Wahllokal bekannt
- beendet die Wahlhandlung und übergibt persönlich die Niederschrift nebst Anlagen sowie alle Unterlagen und Hilfsmittel der Wahlbehörde.
Stellvertretende*r Wahlvorsteher*in
erfüllt die beschriebenen Aufgaben während der Abwesenheit der Wahlvorsteherin*des Wahlvorstehers. Eine*r von beiden muss während der gesamten Wahlhandlung immer anwesend sein.
Schriftführer*in
ist für die Führung des Wähler*innen-Verzeichnisses während der Wahlhandlung, insbesondere der Eintragung der Stimmabgabevermerke zuständig. Das bedeutet, sie*er überprüft, ob die vor ihm stehende Person tatsächlich im Wähler*innen-Verzeichnis eingetragen ist und setzt, nach dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne, den entsprechenden Stimmabgabevermerk.
Die*Der Schriftführer*in fertigt die Wahlniederschrift an. Bei der Ergebnisermittlung trägt sie*er die ermittelten Werte in die Niederschrift ein.
Beisitzer*innen
führen die Aufgaben durch, die ihnen durch die*den Wahlvorsteher*in übertragen werden, z. B.
- das gemeinsame Einrichten des Wahlraumes
- alle anfallenden Tätigkeiten rund um die Wahlhandlung und bei der Stimmauszählung
- die Ausgabe der Stimmzettel
- die Beobachtung der Wahlkabinen und
- die Zählung der abgegebenen Stimmen.
Briefwahlvorstand
Die Aufgaben im Rahmen der Ermittlung des Briefwahlergebnisses, nach Schließung der Wahllokale, sind dabei analog zu den Aufgaben des Wahlvorstandes in einem Urnenwahllokal. Der Unterschied besteht vielmehr bei dem Verfahren zur Zulassung der übersandten Wahlbriefe.
Neue Wahlhelfer*innen werden nach Möglichkeit zunächst als Beisitzer*in eingesetzt. Bei weiteren Einsätzen erfolgt gegebenenfalls ein Einsatz als Schriftführer*in, als Wahlvorsteher*in oder als Stellvertretung der zuvor genannten Funktionen. Generell werden erfahrene und neue Wahlhelfer*innen zusammen eingesetzt.
Das Ehrenamt als Wahlhelfer*in darf grundsätzlich nur aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden. Wenn Ihnen etwas Wichtiges dazwischenkommt, informieren Sie uns bitte möglichst frühzeitig, damit wir Sie von Ihrer Verpflichtung entbinden und einen Ersatz organisieren können.
Alle Mitglieder des Wahlvorstandes treffen sich frühestmöglich (etwa 7:00 Uhr) im Wahllokal, um den Wahlraum einzurichten. Die Materialien und notwendigen Unterlagen hat die*der Wahlvorsteher*in ab 6:00 Uhr von der Gemeindewahlbehörde, Wahlbüro, abgeholt. In Ausnahmefällen erfolgt die Anlieferung um 7:00 Uhr vor Ort. In der Wahlzeit von 8:00 bis 18:00 Uhr kontrolliert der Wahlvorstand die Wahlberechtigung der Wähler*innen, gibt die Stimmzettel aus und notiert die Teilnahme an der Wahl im Wählerverzeichnis. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass die Wähler*innen ihre Stimmen ohne Störungen abgeben können. Nach Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr kommen alle Mitglieder des Wahlvorstandes zusammen, um die abgegebenen Stimmen direkt im Wahllokal auszuzählen. Anschließend werden die Wahlunterlagen verpackt, an die Gemeindewahlbehörde übergeben und das Wahllokal aufgeräumt. Die Briefwahlvorstände treffen sich erst am frühen Nachmittag und bereiten die Auszählung vor, die dann ebenfalls um 18:00 Uhr beginnt.
Grundsätzlich ist die Tätigkeit des Wahlvorstandes erst beendet, wenn alle Stimmen im Wahlbezirk ausgezählt sind, das Ergebnis festgestellt wurde und die Abschlussarbeiten erfolgt sind. Wann das ist, hängt unter anderem von der Art der Wahl und der Wahlbeteiligung ab. Bei mehreren gleichzeitig an einem Tag stattfindenden Wahlen kann die Ermittlung des Wahlergebnisses durchaus länger dauern. Eine Aussage über die voraussichtliche Dauer des Einsatzes als Wahlhelfer*in kann hier nicht getroffen werden.
Material, welches für die Tätigkeit der Wahlhelfer*innen benötigt wird, wird zur Verfügung gestellt. Lediglich für die persönlich benötigten Dinge müssen die Wahlhelfer*innen selber sorgen. Insbesondere wird empfohlen, etwas zu trinken und zu essen mitzubringen.
Die Wahlvorstände im Wahllokal sind dazu angehalten, ihre Pausenzeiten selbständig abzusprechen. Zur Eröffnung der Wahlhandlung mit vorheriger Vorbereitung des Wahlraumes und zur Schließung der Wahlhandlung mit Auszählung der Wahl sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
Nein. Wichtig ist, dass immer Wahlvorsteher*in (oder Stellvertreter*in) und Schriftführer*in (oder Stellvertreter*in) und ein*e Beisitzer*in anwesend sind. Von 08:00 bis 18:00 Uhr müssen mindestens drei Personen anwesend sein. Der Einsatz während der Wahlzeit von 08:00 bis 18:00 Uhr erfolgt in der Regel und je nach Andrang in zwei Schichten. Die Einteilung in Schichten nimmt der*die Wahlvorsteher*in vor. Zum Ende der Wahlhandlung um 18:00 Uhr müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
Eine eindeutige Uhrzeit kann hier nicht genannt werden. Grundsätzlich ist die Tätigkeit des Wahlvorstandes beendet, wenn alle Stimmen im Wahlbezirk ausgezählt sind, das Ergebnis festgestellt wurde und die Abschlussarbeiten erfolgt sind. Der Zeitpunkt ist abhängig von der jeweiligen Wahl und der Wahlbeteiligung im Wahlbezirk. Bei mehreren gleichzeitig an einem Tag stattfindenden Wahlen kann sich die Ermittlung der Wahlergebnisse durchaus lange hinziehen.
Nach Eingang Ihrer Meldung prüfen wir, wo wir Sie unter Berücksichtigung Ihrer Wünsche zum Einsatzort und zur Funktion einsetzen können. Ziel ist es, die Wahlhelfer*innen in ihrem eigenen Wahlbezirk oder zumindest in unmittelbarer Nähe einzusetzen.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten rechtzeitig (etwa fünf Wochen vor der Wahl) eine schriftliche Berufung. Damit sind Sie fest eingeplant. Die Berufung beinhaltet alle notwendigen Informationen zum Einsatzort, zur Einsatzzeit und zu Ihrer Funktion im Wahlvorstand.
Falls Personen ausfallen und Posten kurzfristig nachbesetzt werden müssen, können einzelne Berufungen auch erst kurz vor der Wahl ausgesprochen werden. Wenn Wahlhelfer*innen kurzfristig verhindert sind, sollte das Wahlbüro umgehend benachrichtigt werden, damit für Ersatz gesorgt werden kann.
Ja. Sofern ein Wunsch nicht berücksichtigt werden kann, wird versucht, passende Alternativen anzubieten.
Als Wahlhelfer*in sind Sie der politischen Neutralität verpflichtet. Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen, dürfen nicht weitergegeben werden. Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen nicht erkennen lassen, welche Partei oder welchen Kandidaten sie wählen würden. Das Tragen oder Verwenden entsprechender Symbole ist Ihnen untersagt. Auch dürfen Sie die Wahlhandlung in keiner Weise zum Vorteil einer Partei beeinflussen.
In Vorbereitung auf Ihren Einsatz als ehrenamtliche*r Wahlhelfer*in in der Funktion als Wahlvorsteher*in, stellvertretende*r Wahlvorsteher*in und Schriftführer*in bieten wir Ihnen eine Schulung zu verschiedenen Terminen an. Die Schulungen finden in der Woche vor der Wahl statt. Den für Sie vorgesehenen Termin entnehmen Sie bitte dem Berufungsschreiben. Beisitzer*innen erhalten mit ihrer Berufung ein Informationsblatt und werden am Wahltag durch die*den Wahlvorsteher*in in die Aufgaben eingewiesen.
Am Wahltag ist das Wahlbüro immer erreichbar und unterstützt Sie bei allen Wahlangelegenheiten
Als Wahlhelfer*in üben Sie Ihre Tätigkeit im Rahmen eines Ehrenamtes aus, damit gehören Sie zu dem in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personenkreis. Folgende Tätigkeiten stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung:
- Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die Kenntnisse und Informationen zur Erfüllung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Wahlhelfer*in vermitteln,
- die Tätigkeit am Wahltag
- Vor- und Nachbereitungshandlungen, die mit dem Ehrenamt in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (Einrichtung des Wahllokals, Vorbesprechung, Auszählung der abgegebenen Stimmzettel, Aufräumen des Wahllokals usw.)
sowie - der damit verbundene unmittelbare Hin- und Rückweg.
Diesen Versicherungsschutz müssen Sie nicht extra beantragen.
Sollte ein Unfall passieren, dann melden Sie diesen möglichst schnell dem Wahlbüro der Gemeindewahlbehörde. Wenn Sie durch einen Arzt behandelt werden, sagen Sie diesem, dass sich der Unfall während einer ehrenamtlichen Tätigkeit ereignet hat.
Ja, Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung (umgangssprachlich auch Erfrischungsgeld). Die Höhe ist abhängig von der von Ihnen übernommenen Funktion im Wahlvorstand.
Für Ihren Einsatz als Wahlhelfer*in in einem Urnenwahlbezirk erhalten Sie in der Funktion als Wahlvorsteher*in 80,00 €. Sie erhalten 60,00 €, wenn Sie als stellvertretende*r Wahlvorsteher*in oder als Schriftführer*in tätig sind. In der Funktion stellvertretende*r Schriftführer*in oder Beisitzer*in werden 45 € gezahlt.
Für die Tätigkeit in einem Briefwahlvorstand erhalten Sie in der Funktion als Wahlvorsteher*in 70,00 €, als stellvertretende*r Wahlvorsteher*in oder als Schriftführer*in 50,00 € und als stellvertretende*r Schriftführer*in oder Beisitzer*in 45,00 €.
Nein, da es sich um eine Aufwandsentschädigung im Sinne des Sozialgesetzbuches handelt.
Nein, das ist gesetzlich ausgeschlossen.
Wenn Wahlhelfer*innen im eigenen Wahlbezirk eingesetzt sind, können diese auch als Mitglied des Wahlvorstandes dort ihre Stimme abgeben. In den meisten Fällen erlauben es die Pausen während der Wahlhelfertätigkeit, das eigene Wahllokal aufzusuchen. Zudem können im Vorfeld auch Unterlagen für eine Briefwahl angefordert werden.
Nach Feststellung des Ergebnisses und der Erledigung der Abschlussarbeiten sind die Aufgaben des Wahlvorstandes beendet. Wahlvorsteher*in und gegebenenfalls Schriftführer*in müssen die Wahlunterlagen bei der Gemeindewahlbehörde, Wahlbüro, abliefern.
Alle Materialien, die Sie für Ihre Tätigkeit benötigen, werden Ihnen zur Verfügung gestellt oder befinden sich bereits im Wahllokal. Wir bitten Sie, für Ihre Verpflegung selbst zu sorgen.
Ihre Daten werden in einer Wahlhelfer*innen-Datenbank gespeichert. Um Sie auch für die nächste Wahl wieder für den Einsatz als ehrenamtliche*r Wahlhelfer*in werben zu können. Es besteht jedoch deshalb keine Verpflichtung als Wahlhelfer*in tätig zu werden. Grundsätzlich haben Sie das Recht, der Speicherung Ihrer Daten zu widersprechen. Sie werden dann aus der Wahlhelfer*innen-Datenbank gelöscht.
Nein, die Mitarbeiter*innen des Wahlbüros stehen den ganzen Tag zur Verfügung, um aufkommende Fragen zu beantworten. Telefonische Erreichbarkeit unter 03834 8536-1330 bis 1332