Fragen zum Einsatz als Wahlhelfer*in
Fragen zum Einsatz als Wahlhelfer*in
Grundsätzlich kann jede*r Wahlberechtigte zum*zur Wahlhelfer*in berufen werden. In der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird auf Freiwilligkeit gesetzt. Wer ein Wahlehrenamt übernehmen möchte, kann sich direkt an das Wahlbüro wenden (Tel.-Nr. 8536-1330 und 8536-1331 oder wahl01@greifswald.de).
Wahlhelfer*innen müssen für die jeweilige Wahl wahlberechtigt sein. Eine bestimmte schulische oder berufliche Bildung ist nicht erforderlich. Jede Person darf bei einer Wahl lediglich ein Ehrenamt übernehmen. Mitglieder des Wahlausschusses sowie deren Vertretungen, Vertrauenspersonen oder Wahlbewerber*innen auf Wahlvorschlägen dürfen nicht berufen werden.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten rechtzeitig eine schriftliche Berufung, aus der u.a. hervorgeht, in welchem Wahlbezirk und in welcher Funktion sie eingesetzt werden.
Falls Personen ausfallen und Posten kurzfristig nachbesetzt werden müssen, können einzelne Berufungen auch erst kurz vor der Wahl ausgesprochen werden. Wenn Wahlhelfer*innen kurzfristig verhindert sind, sollte das Wahlbüro umgehend benachrichtigt werden, damit für Ersatz gesorgt werden kann.
Ziel ist es, die Wahlhelfer*innen in ihrem eigenen Wahlbezirk oder zumindest in unmittelbarer Nähe einzusetzen. Sollte ein Wunsch-Wahlbezirk bestehen, wird stets versucht, diesen zu berücksichtigen.
Wenn Wahlhelfer*innen im eigenen Wahlbezirk eingesetzt sind, können diese auch als Mitglied des Wahlvorstandes dort ihre Stimme abgeben. In den meisten Fällen erlauben es die Pausen, während der Wahlhelfertätigkeit das eigene Wahllokal aufzusuchen. Zudem können auch Unterlagen für eine Briefwahl angefordert werden.
Die allgemeinen Wahlvorstände treffen sich am Wahltag in der Regel um 7:00 Uhr im Wahllokal, um das Wahlmaterial und die Unterlagen zu übernehmen sowie den Wahlraum herzurichten. Von 8:00 bis 18:00 Uhr werden Wahlberechtigungen überprüft, Stimmzettel ausgegeben und die Teilnahme an der Wahl im Wählerverzeichnis notiert. Dabei wird auf den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl geachtet. Anschließend werden die Stimmen ausgezählt. Zum Abschluss verpackt der Wahlvorstand die Unterlagen und der*die Wahlvorsteher*in bringt diese ins Wahlbüro zum Rathaus.
In der Regel wird in zwei Schichten gearbeitet. Der*die Wahlvorsteher*in sollte die Einsatzzeit rechtzeitig mit allen Wahlvorstandsmitglieder*innen absprechen. Die Pausenregelung treffen die Wahlvorstandsmitglieder*innen am Wahltag eigenveranwortlich. An der Auszählung nehmen wieder alle Mitglieder*innen des Wahlvorstandes teil.
Die Briefwahlvorstände treffen sich erst am Nachmittag und bereiten die Auszählung vor, die dann ebenfalls um 18:00 Uhr beginnt.
Grundsätzlich ist die Tätigkeit des Wahlvorstandes erst beendet, wenn alle Stimmen im Wahlbezirk ausgezählt sind, das Ergebnis festgestellt wurde und die Abschlussarbeitern erfolgt sind. Wann das ist, hängt unter anderem von der Art der Wahl und der Wahlbeteiligung ab. Eine Aussage über die voraussichtliche Dauer des Einsatzes als Wahlhelfer*in kann daher nicht getroffen werden.
Material, welches für die Wahlhelfer*innen benötigt wird, wird zur Verfügung gestellt. Lediglich für die persönlich benötigten Dinge müssen die Wahlhelfer*innen selber sorgen. Insbesondere wird empfohlen, etwas zu trinken und zu essen mitzubringen.
Mit der Berufung erhalten die Wahlhelfer*innen Informationsmaterial über all das, was für den Wahltag wichtig ist. Außerdem werden Wahlvorsteher*innen sowie deren Stellvertretung und die Schriftführer*innen zu Einweisungsveranstaltungen eingeladen. Weitere Fragen beantworten gerne die Mitarbeiter*innen des Wahlbüros (Tel.-Nr. 8536-1330 und 8536-1331).
Das Team des Wahlbüros steht den ganzen Tag zur Verfügung, um auftretende Fragen zu beantworten und bei Problemen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Für die ehrenamtliche Tätigkeit wird ein Erfrischungsgeld in Höhe von 40,00 € gezahlt.
Wahlhelfer*innen sind ehrenamtlich für die Universitäts- und Hansestadt Greifswald tätig. Daher gilt in dieser Zeit der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies trifft sowohl auf den Hin- und Rückweg als auch auf die Tätigkeit am Wahltag zu. Der Versicherungsschutz muss nicht beantragt werden und ist für Wahlhelfer*innen kostenlos.
Bei einem Unfall sollte das Wahlbüro schnellstmöglich informiert werden. Dem behandelnden Arzt sollte mitgeteilt werden, dass sich der Unfall während der ehrenamtlichen Tätigkeit ereignet hat.
Ein Wahlvorstand ist ein eigenständiges Wahlorgan zur Durchführung der Wahl und zur Feststellung des Ergebnisses im Wahlbezirk. Er besteht aus sechs bis acht ehrenamtlich tätigen Personen. Der Wahlvorstand trifft gemeinsame Entscheidungen durch Abstimmung, zum Beispiel, wenn nicht eindeutig ist, ob eine Stimmabgabe gültig ist oder nicht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des*der Wahlvorstehers*Wahlvorsteherin den Ausschlag.
Die Briefwahlvorstände zählen am Wahltag die Stimmen aus, die per Briefwahl abgegeben wurden.
Der*Die Wahlvorsteher*in ist der*die Vorsitzende des Wahlvorstandes. Die Aufgaben umfassen unter anderem die Eröffnung und Beendigung der Wahlhandlung, die Leitung der Tätigkeit des Wahlvorstandes, die Bekanntgabe der Wahlvorstandsentscheidungen und des Wahlergebnisses.
Der*Die Schriftführer*in führt in der Regel das Wählerverzeichnis, füllt die Wahlniederschrift aus, erfasst das Wahlergebnis und nimmt gegebenenfalls Vermerke während der Wahlhandlung und Auszählung auf.
Der*Die Beisitzer*in führen während des Wahltages u.a. die Kontrolle der Wahlberechtigungen anhand der Wahlbenachrichtigungen durch, geben die Stimmzettel aus und ordnen den Zutritt zum Wahlraum.
Die wichtigste Aufgabe ist die Sortierung und Auszählung der Stimmzettel nach der Wahl.
Die Wahlbenachrichtigung wird jedem*jeder Wahlberechtigten vor politischen Wahlen automatisch per Post zugestellt. Eine Antragstellung ist somit nicht erforderlich. Sofern Sie als Wahlberechtigte*r keine Benachrichtigung erhalten haben, wenden Sie sich bitte direkt an das Wahlbüro.
Der Ablauf im Wahllokal wird beschleunigt, wenn jede*r Wähler*in seine Wahlbenachrichtigung bereithält.
Um an der Briefwahl teilnehmen zu können, wird ein Wahlschein benötigt. Dieser muss rechtzeitig schriftlich oder persönlich bei der Gemeindewahlbehörde beantragt werden. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein vorgedruckter Antrag zu finden. Dieser kann auch online ausgefüllt und ausgedruckt werden.
Ab der dritten Woche vor einer Wahl wird das Briefwahlbüro geöffnet. Dort können die Briefwahlunterlagen persönlich beantragt und die Stimme kann direkt vor Ort abgegeben werden. Möglich ist auch, die eigenen Briefwahlunterlagen sofort mitzunehmen.
Das Briefwahlbüro befindet sich zur Bundes- und Landtagswahl 2021 im Rathaus im Bürgerschaftssaal.
Die Bearbeitung und Rücksendung der Unterlagen per Post können jeweils einige Tage dauern. Ist der Wahlbrief nicht am Wahltag bis spätestens 18:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde eingegangen, kann die Stimmabgabe nicht gezählt werden.
Wer sich an einer Wahl mittels Briefwahl beteiligen möchte, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Darauf ist eine "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" zu finden. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben und soll sicherstellen, dass kein Unbefugter in fremdem Namen den Stimmzettel kennzeichnet. Fehlt die unterschriebene eidesstattliche Versicherung, ist die Stimmabgabe ungültig.
Trotz der Unterschrift auf dem Wahlschein bleibt der Grundsatz des Wahlgeheimnisses gewahrt. Die Wahlbriefe werden in zwei Schritten ausgezählt. Zunächst werden die Wahlbriefe geöffnet, der Wahlschein entnommen und kontrolliert. Der verschlossene Stimmzettelumschlag wird dann in eine versiegelte Wahlurne gelegt. Erst ab 18:00 Uhr werden im zweiten Schritt die Stimmzettelumschläge aus der Wahlurne entnommen, geöffnet und ausgezählt. Eine Verbindung zwischen dem unterschriebenen Wahlschein und der Stimmabgabe ist damit ausgeschlossen.
Bei Bundes- und Landtagswahlen kann jede*r Wähler*in zwei Stimmen abgeben. Mit der Erststimme entscheidet der*die Wähler*in über die Entsendung von Abgeordneten aus seinem eigenen Wahlkreis und wählt damit seinen regionalen Vertreter in den Bundestag bzw. Landtag. Die Zweitstimme entscheidet über das Kräfteverhältnis der Parteien in den Parlamenten.
Für die Kommunalwahlen gilt das Dreistimmenwahlrecht. Wähler*innen können dabei alle drei Stimmen einem Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit (Gesamtliste) oder einem*einer einzigen Bewerber*in geben (kumulieren). Die Stimmen können auch auf mehrere Gesamtlisten oder verschiedene Bewerber verteilt werden (panaschieren).
Bei Direktwahlen (Wahl des*der Oberbürgermeisters*-meisterin) und bei Europawahlen kann jede*r Wähler*in jeweils nur eine Stimme abgeben.
Menschen, die nicht lesen können oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich von einer anderen Person ihres Vertrauens helfen lassen. Dabei muss sich die Hilfe auf das Notwendigste beschränken. Auch die Mitglieder des Wahlvorstandes helfen auf Nachfrage gerne. Die Hilfsperson ist in jedem Fall zur Geheimhaltung verpflichtet.
Blinde oder sehbehinderte Menschen können den Stimmzettel mithilfe einer Stimmzettelschablone kennzeichnen. Diese werden von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt.
Der Zugang zu den meisten Wahllokalen ist barrierefrei bzw. eingeschränkt barrierefrei. Ein Hinweis zur Barrierefreiheit des jeweiligen Wahllokals ist auf der Wahlbenachrichtigung zu finden. Wenn jemandem der Zugang zum Wahllokal nicht möglich ist, kann die Stimme per Briefwahl abgegeben werden. Zudem ist die Stimmabgabe mit einem Wahlschein in einem anderen, barrierefreien Wahllokal möglich.