Landratswahl
Die Wahlberechtigten wählen die Landrätin/den Landrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Die Wahlberechtigten haben je eine Stimme. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erhält niemand die Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmzahl erzielten.
Wählbar ist, wer am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet, das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Voraussetzungen zur Ernennung zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit erfüllt. Die Landrätin/der Landrat wird für die Zeit von 7, maximal 9 Jahren, gewählt.
Gesetzliche Grundlagen
Landkreisneuordnungsgesetz - LNOG M-V vom 12. Juli 2010
Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V vom 16. Dezember 2011
Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V vom 2. März 2011
Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (13. Juli 2011)