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Landratswahl

Die Wahlberechtigten wählen die Landrätin/den Landrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Die Wahlberechtigten haben je eine Stimme. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erhält niemand die Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmzahl erzielten.

 

Wählbar ist, wer am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet, das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Voraussetzungen zur Ernennung zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit erfüllt. Die Landrätin/der Landrat wird für die Zeit von 7, maximal 9 Jahren, gewählt.

 

Gesetzliche Grundlagen

 

Landkreisneuordnungsgesetz - LNOG M-V vom 12. Juli 2010
Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V vom 16. Dezember 2011
Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V vom 2. März 2011
Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (13. Juli 2011)

 

20.04.2018
Bekanntmachung zur Landratswahl im Landkreis Vorpommern-Greifswald am 27.05.2018 und für eine eventuelle Stichwahl am 10.0.2018 sowie zum Bürgerentscheid über den Verkauf einer Fläche am Museumshafen am 27.05.2018

 

Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wähler-/Abstimmungsverzeichnis und die Erteilung von Wahl-/Abstimmungsscheinen für die Landratswahl und den gleichzeitig stattfindenden Bürgerentscheid am 27.05.2018