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Für bestimmte Kraftfahrzeuge, die ab 01.05.2006 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, ist die Verwendung eines digitalen Kontrollgeräts vorgeschrieben. Betroffen sind Fahrzeuge, die
Das digitale Kontrollgerät zeichnet die Lenk- und Ruhezeiten auf, erschwert Manipulationen, die zu Lasten der allgemeinen Verkehrssicherheit gehen und erleichtert Kontrollen.
Die Fahrerkarte ersetzt die bisherige Tachoscheibe und speichert mindestens 28 Tage die Lenk- und Ruhezeiten. Danach werden die ältesten Daten überschrieben. Jeder Fahrer darf nur über eine gültige Fahrerkarte verfügen. Dies wird überprüft (national: Zentrales Kontrollgerätkartenregister, international: TACHOnet).
Folgende Daten sind ablesbar:
§4 Abs.1 FPersV
§4 Abs.1 FPersV
Fahrpersonalverordnung (FPersV)
Der Antragsteller muss einen Hauptwohnsitz in Deutschland haben beziehungsweise ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland nachweisen.
Die Fahrerkarte können nur Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis in Form des EU-Kartenführerscheins erhalten. Sollte noch kein EU-Kartenführerschein vorliegen, muss dieser bei Antragstellung der Fahrerkarte gleichzeitig mit beantragt werden. Es muss wenigstens eine der folgenden Fahrerlaubnisklassen nachgewiesen werden: B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE.
Nr. | Gegenstand | Verwaltungs- gebühr |
zzgl. KBA-Auslage | Gesamt- gebühr |
---|---|---|---|---|
1 | Fahrerkarte |
23,50 EURO | 15,00 EURO | 38,50 EURO |
2 | Unternehmenskarte |
22,50 EURO | 15,00 EURO | 37,00 EURO |
Erst-, Folge-, u. Ersatzausstellung ab 3 Karten (Sammelbestellung) | 20,00 EURO | 15,00 EURO | 35,00 EURO | |
3 | Wertstattkarte |
26,00 EURO | 15,00 EURO | 41,00 EURO |
Schriftliche Aufforderung zur Rücksendung / Rückgabe einer Karte | 05,50 EURO |
3 Werktage; bei zusätzlicher Beantragung des EU-Führerscheins 2 Wochen.
Die Fahrerkarte ist fünf Jahre gültig.
Die Fahrerkarte kann frühestens einen Monat vor Ablauf, jedoch spätestens 5 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit, neu beantragt werden.
Werden in der Fahrerlaubnisbehörde ausgedruckt und nur unterschrieben.
Fahrerlaubnisbehörden
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
14.08.2018