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Zuwendungszweck
Das Land gewährt Zuwendungen für die Anwendung nachhaltiger Produktionsverfahren zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch Nutzung des Ackerlandes als Dauergrünland, soweit diese Verfahren dem Schutz der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums dienen und mit den besonderen Belangen des Klima-, Wasser- und Bodenschutzes vereinbar sind.
Gegenstand der Zuwendung
Die Zuwendung setzt voraus, dass die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber
Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit eigener Rechtspersönlichkeit, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich im Verpflichtungszeitraum EUR 1.300 je Hektar für die umgewandelte Ackerfläche. Die Zuwendungen werden für das erste Verpflichtungsjahr auf 7,5 Monate gekürzt. Der Verpflichtungszeitraum beträgt insgesamt fünf Jahre und 7,5 Monate. Grundlage für die Berechnung der zu bewilligenden Zuwendungen sind die im Sammelantrag entsprechend gekennzeichneten Parzellen (ohne Landschaftselemente).
Informationen zur Antragstellung sind bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu erhalten.
Für die Flächen, die gefördert werden sollen, ist zugunsten des Landes eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit vom Eigentümer beizubringen, die die zukünftige Nutzung als Dauergrünland grundbuchlich sichert. Der Auszug aus dem Grundbuchblatt mit der erforderlichen Dienstbarkeit ist als Nachweis vor der ersten Zahlung einzureichen.
keine
Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt.
Die Zahlungen für die laufenden Verpflichtungen erfolgen auf Grundlage eines Zahlungsantrages, der als Teil des Sammelantrages auf Agrarförderung jährlich bis spätestens 15. Mai des laufenden Verpflichtungsjahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen ist.
das jeweils zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)
das jeweils zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
26.02.2020