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Wenn sich Ihr Name geändert hat, müssen Sie sich keinen neuen Führerschein ausstellen lassen. Insbesondere bei Fahrten in das Ausland kann es jedoch sinnvoll sein, im Besitz eines EU-Kartenführerscheins mit aktuellen Angaben zu sein. Wenn Sie eine Namensänderung im Führerschein wünschen, wird Ihnen auf Antrag ein neuer Kartenführerschein ausgestellt.
Sie müssen Inhaberin/Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis sein.
Die Ausstellung eines Kartenführerscheins oder der Umtausch in einen solchen sind kostenpflichtig. Auskünfte zur Gebühren- und Kostenhöhe erteilt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, die diese nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festlegt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Die Kosten für die Zusendung des Kartenführerscheins, seine Expressbestellung oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten.
Sie müssen die Namensänderung im Führerschein schriftlich bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen.
Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Ausstellung eines Kartenführerscheins ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden, Mitwirkung der/des Halterin/Halters) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich. Die Herstellung des neuen Kartenführerscheins erfolgt zentral durch die Bundesdruckerei GmbH in Berlin. Zum Erhalt des neuen Führerscheins können Sie beantragen, dass der Kartenführerschein Ihnen übersandt wird. Der Direktversand erfolgt durch die Bundesdruckerei GmbH.
Oder Sie können den ausgefertigten Kartenführerschein persönlich oder - nach Vorlage einer Vollmacht - durch eine Vertretung bei der Fahrerlaubnisbehörde abholen lassen.
Es besteht auch die Möglichkeit, den Führerschein per Expressversand oder als Direktzustellung zu beantragen. Der neue Führerschein liegt dann in etwa nach Ablauf von vier Werktagen bei der Fahrerlaubnisbehörde bereit oder wird innerhalb dieser Frist direkt zugestellt.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Die Antragstellung erfolgt persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde, da Sie Ihre Unterschrift auf einer besonderen Vorlage in der Behörde leisten müssen.
Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft aber nur das Führerscheindokument. Es muss alle 15 Jahre erneuert werden. Nach Ablauf dieser Zeit muss ein neues Dokument ausgestellt werden. Diese Regelung dient vor allem der Aktualisierung des Lichtbildes und gegebenenfalls des Namens. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
In Mecklenburg-Vorpommern können Sie den EU-Kartenführerschein bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt beantragen. Örtlich zuständig ist die Behörde, in der Sie Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung, haben, mangels einer solchen die Behörde des Aufenthaltsortes. Zur Antragstellung müssen Sie persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde erscheinen, da Sie Ihre Unterschrift auf einer besonderen Vorlage in der Behörde leisten müssen.
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern