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Führerschein - Wiederaushändigung

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Volltext

Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen wurde und Sie wieder ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führen wollen, müssen Sie die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beantragen.

Handlungsgrundlage(n)

§ 20 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Erforderliche Unterlagen

Die gleichen Unterlagen, wie bei einer Ersterteilung, nämlich:

1. Für alle Klassen:

  • Personalausweis oder Reisepass,
  • gegebenenfalls Meldebescheinigung,
  • aktuelles Lichtbild: Frontalaufnahme nach internationalen Standards (biometrisches Lichtbild).

2. Für Klasse AM, A1, A2, A, B, BE, L und T zusätzlich zu 1.:

  • Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen,
  • Sehtestbescheinigung.

3. Für Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE zusätzlich zu 1.:

  • Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen,
  • Bescheinigung oder Zeugnis über das Sehvermögen,
  • Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung.

4. Für Klasse D1, D1E, D und DE zusätzlich zu 1. und 3.: Gutachten über besondere Anforderungen.

In vielen Fällen ist außerdem zur Beurteilung, ob die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder gegeben ist, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erforderlich. Wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

Voraussetzungen

Eine Fahrerlaubnis kann nach einem Entzug und nach Ablauf der gegebenenfalls festgesetzten Sperrfrist nur auf Antrag wieder erteilt werden. Da die entsprechenden Ermittlungen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, sollte der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühren legt die jeweilige Behörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest.

Bearbeitungsdauer

ca. 4 - 6 Wochen

Fristen

Der Neuerteilungsantrag sollte drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist (jedoch nicht früher) bei der Fahrerlaubnisbehörde eingereicht werden.

Hinweise (Besonderheiten)

Nachweis der Kraftfahreignung ist ggf. zu erbringen

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.  

Fachlich freigegeben am

01.11.2013

Zuständige Stelle

Ihr Kreis oder Ihre kreisfreie Stadt (Fahrerlaubnisbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Ansprechpunkt

Fahrerlaubnisbehörde