Geldwäscheprävention: Bestellung eines/einer Geldwäschebeauftragten anzeigen

Volltext

Sofern Sie Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz sind, besteht die Verpflichtung, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung und die Entpflichtung der oder des Geldwäschebeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihres oder seines Stellvertreters sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.

Die oder der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Sie oder er ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet. Die Verantwortung der Leitungsebene besteht weiterhin.

Zu den wichtigsten Aufgaben einer oder eines Geldwäschebeauftragten zählen unter anderen, dass:

  • Sie Ansprechpartner der Strafverfolgungsbehörden, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und für die Aufsichtsbehörde sind, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überprüfen.
  • Ihnen die Durchführung und Aktualisierung der Risikoanalyse, die Gestaltung interner Sicherungsmaßnahmen und die Überwachung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Unternehmen obliegen.
  • Sie Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abgeben oder Auskunftsersuchen dieser Stellen beantworten.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige über Bestellung oder Entpflichtung einer oder eines Geldwäschebeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihres oder seines Stellvertreters
  • Nachweise über Anzeigeberechtigung
    • Nachweis über die Bestellung als Geldwäschebeauftragte oder Geldwäschebeauftragten
    • Nachweise, dass die antragstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B. Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
  • ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister

Eingetragene Firmen reichen bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.

  • Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, Angaben über die Qualifikation der oder des Geldwäschebeauftragten (z. B. Übersicht über den beruflichen Werdegang, Nachweise über die Teilnahme an geldwäscherechtlichen Schulungsveranstaltungen etc.) sowie seine Zuverlässigkeit (z.B. in Form von Auskünften aus dem Bundeszentralregister oder ggf. auch aus dem Gewerbezentralregister) nachzufordern.

Voraussetzungen

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

Anzeigeverpflichtet sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind.

Persönliche Zuverlässigkeit und Qualifikation

Die oder der zukünftige Geldwäschebeauftragte und ihre oder seine Stellvertreterin bzw. ihr oder sein Stellvertreter müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation besitzen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

  • Als Verpflichtete oder Verpflichteter zeigen Sie die Bestellung oder Entpflichtung einer oder eines Geldwäschebeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihres oder seines Stellvertreters für Ihr Unternehmen vorab bei der  Aufsichtsbehörde an.
  • Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.
  • Sie erhalten eine Abschlussmitteilung.
  • Besitzt die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit, muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Bestellung als Gruppen-Geldwäschebeauftragte oder Gruppen-Geldwäschebeauftragter oder Stellvertreterin oder Stellvertreter widerrufen werden und eine neue Person benannt werden.

Bearbeitungsdauer

entfällt, es handelt sich nur um eine Anzeige

Fristen

  • Die Anzeige der oder des Geldwäschebeauftragen und/oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters muss vor der Bestellung erfolgen. Es existiert keine Frist, d.h. die Anzeige kann auch sehr kurzfristig erfolgen. Die Anzeige soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Qualifikation und Zuverlässigkeit der oder des neu ernannten Geldwäschebeauftragten und/oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zu überprüfen gegebenenfalls der Bestellung zeitnah zu widersprechen.
  • Die Abberufung („Entpflichtung“) des Geldwäschebeauftragten und/oder des Stellvertreters ist der Aufsichtsbehörde ebenfalls vorab anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

Rechtsbehelf

Im Fall des Verlangens einer Abberufung seitens der Behörde (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Absatz 4 Satz 2 GwG): Anfechtungsklage

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

25.09.2025

Zuständige Stelle

Zuständige Aufsichtsbehörde über Güterhändler, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler mit Anlagezweck, Versicherungs- und Finanzunternehmen, die nicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt werden sowie Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder:

  • Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V

Zuständige Aufsichtsbehörde über ortsgebundene Glücksspiele:

  • Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V

Zuständige Aufsichtsbehörden über Notare:

  • Präsident/-in des Landgerichts Neubrandenburg
  • Präsident/-in des Landgerichts Rostock
  • Präsident/-in des Landgerichts Schwerin
  • Präsident/-in des Landgerichts Stralsund

Zuständige Aufsichtsbehörde über Lohnsteuerhilfevereine:

  • Finanzamt Rostock