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Die zuständige Überwachungsbehörde kann im Rahmen der Überwachung von genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Messungen der Emissionen und Immissionen nach den §§ 26, 28, 29 oder 29a des genannten Gesetztes anordnen. Die Messungen sind von Stellen oder Sachverständigen auszuführen, die ihre Kompetenz nachgewiesen haben und nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz bekannt gegeben wurden.
Die Anforderungen für die Bekanntgabe von Stellen (Messstelle) oder Sachverständigen als nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz sind in der Bekanntgabeverordnung, der sogenannten 41. BImSchV festgelegt. Entsprechend notifizierte Stellen und Sachverständige lassen sich im Recherchesystem (ReSyMeSa) im Modul Immissionsschutz finden.
Für die Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach §§ 26, 28, 29 oder 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz fallen Gebühren nach der Immissionsschutz-Kostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern an.
Die Überwachung der nicht vom Genehmigungserfordernis des § 4 Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz erfassten Anlagen obliegt den Umweltämtern der Landkreise, kreisfreien Städte oder großen kreisangehörigen Städte.
Die Überwachung der vom Genehmigungserfordernis des § 4 Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz erfassten Anlagen obliegt in Mecklenburg-Vorpommern den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt.
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern