Navigation und Service der Hansestadt Greifswald

Springe direkt zu:

Inhalt Hauptnavigation Suche
Menü öffnen/schliessen

Bestattungsangelegenheiten regeln

Termin online buchen

Fachlich freigegeben durch

Zentrale KIM-Kommunalredaktion M-V
 

Spezieller Hinweis für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Zentrale KIM-Kommunalredaktion M-V
 

Volltext

Spezieller Hinweis für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Sind Bestattungspflichtige (Angehörige) nicht vorhanden, nicht zu ermitteln oder nicht auffindbar oder kommen sie ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach und veranlasst auch kein anderer die Bestattung, hat die örtliche Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen, bei der der Verstorbene zuletzt seine Hauptwohnung hatte.

Die örtliche Ordnungsbehörde hat folgende Aufgaben:

  • Ermittlung der Bestattungspflichtigen
  • Benachrichtigung über den Sterbefall mit Aufforderung zur Totenfürsorge
  • Veranlassung der Einäscherung/Bestattung, wenn Bestattungspflichtige nicht herangezogen werden können oder diese ihrer Pflicht nicht nachkommen und kein anderer die Bestattung veranlasst

In den Fällen, in dem sich die Bestattungspflichtigen weigern, die Bestattung zu beauftragen bzw. sind diese nicht innerhalb der Bestattungsfrist zu ermitteln, wird die Einäscherung bzw. die Bestattung im Rahmen der Ersatzvornahme durch die örtliche Ordnungsbehörde durchgeführt. Die Kosten hat der Pflichtige dann zu erstatten.

Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung der Asche durchgeführt werden. Die Art und der Ort der Bestattung richten sich nach dem Willen des Verstorbenen. Ist der Wille des Verstorbenen nicht bekannt, bestimmt der Auftraggeber die Bestattungsart und den Bestattungsort.

Veranlasst die Behörde die Bestattung, so ist die ortsübliche Bestattungsart zu wählen. Nicht zulässig sind in diesen Fällen das Verstreuen der Asche und die Urnenbeisetzung auf See.

Die Bestattung ist zulässig, wenn eine Leichenschau durchgeführt worden ist.

Erdbestattungen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes und innerhalb von zehn Tagen vorgenommen werden.

Bei einer Feuerbestattung muss die Leiche innerhalb von 10 Tagen in ein Krematorium befördert oder zur Bestattung an einem anderen Ort auf den Weg gebracht worden sein.

Handlungsgrundlage(n)

Spezieller Hinweis für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

  • Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz M-V)
  • Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern
  • Landesverwaltungskostengesetz und Verwaltungsvollzugskostenverordnung M-V

Erforderliche Unterlagen

Spezieller Hinweis für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

  • Dokumente und Personenstandsurkunden
  • Testament, wenn vorhanden
  • Hinweise, die der Bearbeitung dienlich sind