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Immissionsschutz

Lärmaktionsplanung

Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat als zuständige Behörde den Lärmaktionsplan (Fortschreibung Stufe 3) für das Stadtgebiet erstellt. Er ist am 16.12.2019 durch die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt beschlossen worden. Eine Vielzahl von Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung ist mit in die Endfassung des Berichtes eingeflossen.

Der Abschlussbericht einschließlich Maßnahmenkonzept und Dokumentation der Öffentlichkeitsbeteiligung steht hier als Download zur Verfügung.

⇒ Kernmaßnahmen der Lärmaktionsplanung für den Zeitraum der nächsten 5 Jahre 

 

Die untere Immissionsschutzbehörde bietet folgende Dienstleistungen im Bereich des Immissionsschutzes an. Gegebenenfalls anfallende Kosten ergeben sich auf Grundlage der Immissionsschutz-Kostenverordnung:

Beratung zu Geräuschproblemen aller Art 
Auskünfte aus dem Lärmaktionsplan der Universitäts- und Hansestadt Greifswald 
Orientierende Schallpegelmessung auf Grundlage der TA Lärm bzw. der Freizeitlärm-Richtlinie M-V
Auskünfte zum erforderlichen Schallschutz nach DIN 4109-2:2018
Kfz-Verkehrszählung und Geschwindigkeitsmessung mit der automatischen Verkehrsmessstelle SDR-Traffic+ sowie Radverkehrszählung mit einer mobilen Zählstelle der Firma Eco Counter

 

Lärmschutz

Lärm ist eins der wesentlichen kommunalen Umweltprobleme.

Sport- und Freizeitlärm

In der Universitäts- und Hansestadt Greifswald gibt es zahlreiche Sport- und Freizeitanlagen in der Nachbarschaft von Wohnbebauung.
Die Geräusche von Freizeitanlagen (Openair – Konzerte und Filmvorführungen, Volksfeste, Rummelplätze, u. a.) treten häufig in Zeiten auf, in denen das Ruhebedürfnis der Bevölkerung am Größten ist.
Die zulässigen Lärmimmissionen sind in der Sportanlagenlärmschutzverordnung und der Freizeitlärm-Richtlinie Mecklenburg-Vorpommern geregelt. Hier ist auch geregelt, dass pro Kalenderjahr und Einwirkungsort 10 lautere Veranstaltungen stattfinden können.
Die Immissionsrichtwerte für diese Ereignisse betragen tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A) und nachts 55 dB(A).

Der zulässige Lärmpegel wird vor geöffnetem Fenster der betroffenen Anwohner gemessen.

Veranstalter von Openair - Events haben ihre Veranstaltung bei der unteren Immissionsschutzbehörde anzumelden. Das gleiche gilt für laute Veranstaltungen in Gebäuden, wenn zu erwarten ist, dass die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse in Anspruch genommen werden müssen.

Verkehrslärm

Der Verkehrslärm ist unser größtes Lärmproblem mit gleichzeitig den meisten Betroffenen.
62 % der Greifswalder Bevölkerung ist Lärmpegeln ausgesetzt, die mit 60 dB(A) und mehr über den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung für allgemeine Wohngebiete liegen. Das Problem ist aber zum großen Teil hausgemacht. Der Anteil am reinen Durchgangsverkehr lag auf der Wolgaster Straße vor Fertigstellung der Ortsumgehung bei ca. 20 %.

In der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wurden bereits 1993 flächendeckende Lärmkarten erstellt (Schallimmissionsplan, Konfliktplan, Immissionsempfindlichkeitsplan), die 2001 komplett überarbeitet und aktualisiert wurden.

Im Rahmen der Lärmminderungsplanungum nach § 47a Bundesimmissionsschutzgesetz gibt es seit 2000 einen ämterübergreifenden Arbeitskreis Lärmminderungsplanung, in dem Schwerpunkte und Maßnahmen zur Lärmminderung an Straßen diskutiert und verabschiedet wurden.

Die Arbeit am Lärmminderungsplan förderte freundlicherweise das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie.

Gegenwärtig wird an einer Aktualisierung der Lärmkarten von 2002 gearbeitet.
Die Lärmkartierung nach Umgebungslärmrichtlinie Greifswald ist vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt worden.

Gewerbelärm

Gewerbliche Anlagen unterliegen den strengen Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm.
Das Immissionsschutzrecht unterscheidet zwischen größeren Anlagen (z. B. stationäre Brecheranlagen, größere Schüttgutlagerflächen, Kraftwerke), die einer Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz  bedürfen und kleineren Anlagen, deren immissionsschutzrechtliche Belange im Rahmen der Baugenehmigung berücksichtigt werden (z. B. Tankstellen, Speditionen, Gaststätten, kleinere Schrottplätze).

Die nicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen unterliegen der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters. Die Einhaltung der  Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm wird in der Regel messtechnisch durch die untere Immissionsschutzbehörde überprüft. So ist im allgemeinen Wohngebiet am Tag lediglich Lärmpegel von 55 dB(A) und im Mischgebiet ein Lärmpegel von 60 dB(A) zulässig.

Rasenmäher & Co.

Entsprechend Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung darf ein Rasenmäher in einem Wohngebiet von Montag bis Sonnabend von 7 – 20 Uhr betrieben werden. Arbeiten mit einem Freischneider, einem  Graskantenschneider, einem Laubbläser oder einem Laubsammler sind auf die Zeiträume werktags von 9 – 13 Uhr und 15 – 17 Uhr beschränkt.

Fast alle Gartengeräte werden in lärmarmen Ausführungen angeboten. Rasenmäher, Rasentrimmer und Rasenkantenschneider müssen mit einem garantierten Schallleistungspegel gekennzeichnet sein.

Baustellenlärm

Baustellen befinden sich häufig in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnbebauung und anderen zu schützenden Einrichtungen. Sie sind zwar zeitlich begrenzt, aber häufig mit erheblichen Lärm  und Staubbelastungen verbunden.
Lärmintensive Arbeiten sind auf den Zeitraum werktags von 7 – 20 Uhr beschränkt. Es sind die Immissionsrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm einzuhalten.
Nächtliche Bauarbeiten sind außer in reinen Industrie- und Gewerbegebieten unzulässig.
In begründeten Einzelfällen bzw. bei überwiegendem öffentlichem Interesse kann bei der unteren Immissionsschutzbehörde ein Antrag auf Nachtarbeit gestellt werden.
Es sind, soweit verfügbar, lärmarme Baumaschinen einzusetzen. Die entsprechenden Baumaschinen sind mit dem deutschen bzw. europäischen Umweltzeichen gekennzeichnet.

Greifswald wird leise

Reduzierung des Straßenlärms

In ganz Europa wird gegenwärtig an Konzepten zur Reduzierung des Straßenverkehrslärms gearbeitet. Entsprechend der EU-Umgebungslärmrichtlinie ist für Hauptverkehrsstraßen ab einer bestimmten Verkehrsbelastung die Anzahl der durch Verkehrslärm betroffenen Anwohner zu ermitteln. Die Bestandssituation ist für Greifswald in detaillierten Lärmkarten dargestellt.

Nachfolgend ein Auszug aus der Lärmkarte:

 

 

 

Wie stellt sich die aktuelle Situation dar?

Als Stadt der kurzen Wege – mit einem der höchsten Radverkehrsanteile  in ganz Deutschland, einer Vielzahl von Fahrradwegen, Radschutzstreifen, Tempo 30 Zonen, einem Parkleitsystem, einer umfangreichen Parkraumbewirtschaftung sowie einem guten ÖPNV & CarSharing-Angebot – haben wir mit Blick auf die Lärmminderung im Straßenverkehr schon einiges erreicht. Trotzdem wird die Lärmbelastung in einigen Hauptverkehrsstraßen unserer Stadt von Experten als erheblich bis gesundheitsgefährdend eingeschätzt.

Die Straßenabschnitte mit einer nächtlichen Lärmbelastung über 55 dB(A) sind nachfolgend dargestellt:

 

 

 

 

Zum Vergleich: Schlafen bei abgekipptem Fenster setzt in der Regel eine Lärmbelastung unterhalb von 45 dB(A) im Nachtzeitraum voraus.

Insgesamt sind in Greifswald 2.978 Anwohner einer nächtlichen Lärmbelastung über 55 dB(A) ausgesetzt. Für neue Wohngebiete wird im Vergleich dazu eine maximale Lärmbelastung von 45 dB(A) angestrebt. Die prozentuale Verteilung der Betroffenen ist in der Abbildung dargestellt:

Was wollen wir erreichen?

Ziel ist es, den Lärm so zu  reduzieren, dass möglichst wenige Menschen gesundheitsschädlichen Lärmpegeln ausgesetzt sind. Aus diesem Grund stehen die Straßen im Fokus der Lärmaktionsplanung, an denen die Anwohner mit Straßenverkehrslärm über 65 dB(A) ganztags und über 55 dB(A) nachts belastet sind.

Unsere Handlungsansätze

Bei der Erarbeitung des Lärmaktionsplanes wurden zwei Handlungsansätze verfolgt: Lärm kann durch eine nachhaltige Reduzierung des Kfz-Verkehrsaufkommens vermindert werden – z. B. durch die Förderung des Umweltverbundes, eine Stadtentwicklung der kurzen Wege und eine gezielten Steuerung des ruhenden Verkehrs. Der zweite Handlungsansatz zielt auf örtliche Lärmminderungsmaßnahmen und Maßnahmen an der Lärmquelle. So kann der Lärm durch die Verstetigung und Verlangsamung des Kfz-Verkehrs, eine lärmoptimierte Straßenraum- und Knotenpunktgestaltung, die Bündelung / Verlagerung des Kfz-Verkehrs bzw. den Einsatz von lärmoptimierten Fahrbahnoberflächen verringert werden.

Die Ergebnisse der Lärmaktionsplanung liegen jetzt vor

Nach einer fast einjährigen konzeptionellen Arbeit liegt jetzt der Abschlussbericht vor. Neben dem Planungsbüro Dr. Hunger haben an dem Konzept die zuständigen Fachämter, ADFC, VCD, die Polizei und Vertreter aus den Fraktionen der Greifswalder Bürgerschaft mitgearbeitet. Zusätzlich wurden die Anregungen und Vorschläge zum Konzeptentwurf aus der Greifswalder Öffentlichkeit berücksichtigt.

Luftreinhaltung

Gute Luft in Greifswald

Die Luft ist gut in Greifswald. Dank der fast ständig wehenden frischen Brise, fehlender größerer industrieller Emittenten, einer großen Anzahl fernwärmebeheizter Wohnungen und der Erzeugung von Wärme und Strom durch moderne BHKW sowie umfangreicher Maßnahmen zur Energieeinsparung im Neubau.


Gute Luft reicht nicht - um nachfolgenden Generationen eine lebenswerte Umwelt hinterlassen zu können, sind enorme Anstrengungen im Klimaschutz notwendig - auch hier in Greifswald und von uns allen.

Holzfeuerung

Die Nutzung von Kaminöfen erlebt in den letzten Jahren eine steigende Beliebtheit. Immer mehr Menschen schätzen die behagliche Atmosphäre und die wohlige Wärme, die ein Kaminofen in ihren Wohnräumen erzeugt.

Bei der Verbrennung von Holz können jedoch größere Mengen an Feinstaub entstehen, der die Gesundheit und Umwelt belastet. Mit modernen Holzfeuerungsanlagen kann die Staub- und Geruchsentstehung bei richtiger Handhabung auf das technisch mögliche Minimum reduziert werden. Hierbei sind 3 Aspekte zu beachten:

1. Nur trockenes Holz verfeuern

Frisches Holz hat einen Wasseranteil zwischen 45 und 60 %. Holz gilt als trocken, wenn der Wassergehalt auf 15 bis 20 % sinkt. Dies ist in der Regel nach ca. 2 Jahren wettergeschützter Lagerung der Fall.  In Einzelraumfeuerungsanlagen darf nur unbehandeltes Holz verfeuert werden. 

2. Wenig Luft sorgt für hohe Schadstoffe

Eine optimale Verbrennung ist ausschließlich bei ausreichender Luftzufuhr und voller Leistung gegeben, brennt der Ofen nur mit halber Kraft oder zu wenig Luft, entstehen vermehrt Schadstoffe, außerdem können Geruchs- und Rauchbelästigungen für die Nachbarschaft entstehen. Auch sollte der Ofen nicht überladen werden, da ansonsten keine vollständige Verbrennung möglich ist. 

3. Grenzwerte für Holzöfen

Die Erste Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (1. BImSchV) definiert Grenzwerte, die auch für Einzelraumfeuerungsanlagen gelten. Weiterhin müssen sich Betreiber von handbeschickten Feuerungsanlagen vom Schornsteinfeger beraten lassen, wie mit der Anlage sachgerecht umgegangen wird und wie der Brennstoff ordnungsgemäß zu lagern ist. 

 

Weiterführende Informationen: 

Ratgeber "Heizen mit Holz", Umweltbundesamt

https://www.schornsteinfeger.de/tipps-vom-schornsteinfeger.aspx

 

Elektromagnetische Anlagen

Lichtimmissionen und Elektrosmog

Licht kann belästigend wirken, wenn hierdurch die Nachtruhe gestört wird. Als Ursache kommen Werbeanlagen, Schaufenster, Parkplatzbeleuchtung usw., aber auch falsch installierte Bewegungsmelder in Frage. Wie bei allen Immissionen gibt es auch hier nachts keinen Anspruch auf absolute Dunkelheit. Mit der sogenannten Licht-Richtlinie hat der Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) 1993 den Immissionsschutzbehörden ein System zur Beurteilung von Lichtimmissionen gegeben. Im Jahr 2000 wurde diese Richtlinie erneut überarbeitet und durch die "Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" ergänzt. Die Immissionsrichtwerte, die ein Maß für die zulässige Beleuchtungsstärke vorgeben, sind abhängig von der planungsrechtlichen Gebietsausweisung.

Beim Elektrosmog handelt es sich um elektromagnetische Strahlung. Sie tritt in Verbindung mit dem Betrieb von schnurlosen Telefonen und Handys, Mobilfunkanlagen, Rundfunk- und Fernsehstationen -  den sogenannten Hochfrequenzanlagen (10 bis 300.000 MHz) - und bei Haushaltsgeräten, Computerbildschirmen, Stromleitungsnetzen und Trafo-Stationen - den sogenannten  Niederfrequenzanlagen (50 Hertz-Anlagen) - auf.

Um die Menschen in der Nachbarschaft von Mobilfunkbasisstationen vor Gesundheitsschäden zu bewahren, sind in der Verordnung über elektromagnetische Felder, der 26. Bundesimmissionsschutzgesetz, Grenzwerte festgelegt. Diese beruhen auf den Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierenden Strahlen.
Vor der Errichtung sind die Anlagen durch den Betreiber behördlich anzuzeigen und darin den notwendigen Sicherheitsabstand zur Einhaltung der Grenzwerte zu belegen. Bei den Mobilfunksendestationen erfolgt diese Berechnung durch die Bundesnetzagentur.
Zuständige Behörde für die Überwachung von nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz ist die untere Immissionsschutzbehörde.

Lärm Nervt

Lärm ist eins der wesentlichen kommunalen Umweltprobleme.


Das ergibt sich aus dem engen räumlichen Miteinander verschiedener Nutzungen, wie Wohnen, Erholung, Verkehr, Gewerbe, Sport und Freizeit. Lärmbekämpfung und Lärmvorsorge ist daher eine der wichtigsten Aufgaben des kommunalen Umweltschutzes und der räumlichen Planung.

Lärm wird als unerwünschter, störender oder gesundheitsschädlicher Schall definiert.
Schall ist eine mechanische Schwingung, die im Frequenzbereich von ca. 16 Hz bis 16 kHz hörbar ist.

Der Schalldruckpegel ist das Maß für die Stärke eines Schallereignisses und wird in Dezibel (dB(A)) gemessen. Die dB - Skala ist logarithmisch, das heißt: Addiert man 2 Lärmquellen von 50 dB(A), ist das Ergebnis nicht 100 dB(A) sondern 53 dB(A). Eine Erhöhung des Schallpegels um 3 dB(A) entspricht einer Verdopplung der Schallintensität.

Der Schallleistungspegel dient als Emissionspegel der Kennzeichnung von Maschinen und Geräten (z. B. Rasenmäher, Betonmischer, Kettensäge).

 Lärmbeispiel  dB (A)  Lärmwirkungen
Rockband, Discothek  110 Gehörschädigung auch nach
kurzzeitiger Einwirkung möglich
Arbeitslärm in einer
Fabrikhalle
 80 - 90 Gehörschädigung ab 85 db(A) am
Ohr des Betroffenen möglich
Hauptverkehrsstraße,
tags (vor dem Fenster)
 65 - 75 Risikoerhöhung für Herz-/
Kreislauf-Erkrankungen ab 65 dB(A)
ruhige Wohnstraße,
tags (vor dem Fenster)
Normale Unterhaltung
 50 - 60 Kommunikations-/Konzentrations-
störungen bei Lärmpegeln von
50 - 60 dB(A)
Flüstersprache,
Blätterrascheln
 30 - 40

Schlafstörungen bei Lärmpegeln
von 30-40 dB(A) innerhalb des
Raumes 

Atemgeräusch eines
Schlafenden
 20 - 30 Wohltuende Ruhe ab einem
Lärmpegel kleiner 25 dB(A)