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Hinweise zum Winterdienst

Verschneite Straße, auf der der Winterdienst fährt
Foto: © Wally Pruß

Um den Winterdienst kümmern sich die Mitarbeitenden des städtischen Bauhofs. In Friedrichshagen wird der Schnee durch eine Fremdfirma geräumt, das Streuen übernimmt die Stadt. Insgesamt umfasst der Tourenplan der Stadt 190 Kilometer Straße und 50 Kilometer Geh- und Radwege.

Der städtische Winterdienst beräumt allerdings nur jene Straßen, die auch gereinigt werden. Welche das sind, regelt die Straßenreinigungssatzung. Alle Straßen, die hier nicht aufgeführt werden, müssen durch die Grundstückseigentümer geräumt werden.

Anlieger sind für die Räumung mit verantwortlich

Warum muss bei Schnee- und Eis geräumt und gestreut werden?

Das Räumen von Schnee und das Streuen bei Schnee- oder Eisglätte auf öffentlichen Straßen dient der Sicherheit und der Leichtigkeit des Straßenverkehrs auch im Winter. Vorrang hat der innerörtliche Fußgängerverkehr. Der Fahrverkehr muss Einschränkungen hinnehmen, wenn die Leistungsfähigkeit der Winterdienstpflichtigen nicht ausreicht, um alle Fahrbahnen zeitgleich zu räumen und zu streuen.

Wer muss bei Schnee und Eis räumen und streuen?

Winterdienstpflichtig sind Eigentümer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße anliegen. Anstelle des Eigentümers trifft die Winterdienstpflicht den Erbbauberechtigten, den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt, den Wohnberechtigten, sofern ihm das gesamte Gebäude zur Nutzung überlassen ist.

Von wann bis wann besteht Räum- und Streupflicht für Winterdienstpflichtige?

Schnee und Glätte sind täglich in der Zeit von 8:00 bis 20:00 Uhr unverzüglich nach jeweils beendetem Schneefall bzw. nach Entstehen von Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte ist bis 8:00 Uhr des folgenden Tages zu räumen.

Wo müssen die Winterdienstpflichtigen räumen und streuen?

auf innerörtlichen
- Gehwegen, auch wenn sie überfahrbar und nur markiert sind,
- gemeinsamen Geh- und Radwegen,
- Verbindungs- und Treppenwegen,

in innerörtlichen
- ausgewiesenen Fußgängerzonen,
- verkehrsberuhigten Bereichen,
- Straßen ohne besonders abgegrenzte Gehwege,

auf innerörtlichen
- Fahrbahnen, wenn die Straße nicht im Verzeichnis der Reinigungsklassen in der Straßenreinigungssatzung aufgeführt ist. Das betrifft in der Regel die Nebenstraßen. 

Straßenabläufe, Straßenrinnen, Wasseranschlüsse und Entwässerungsanlagen der Feuerwehr müssen von Schnee- und Eismassen freigehalten werden. So kann im Bedarfsfall unverzüglich Wasser entnommen werden bzw. bei Tauwetter das Schmelzwasser zügig ablaufen.

Auf welcher Länge und Breite müssen Winterdienstpflichtige räumen und streuen?

Die Winterdienstpflichtigen müssen auf der Länge ihres anliegenden Grundstückes Schnee räumen und bei Schnee- oder Eisglätte streuen. Gehwege und gemeinsame Geh- und Radwege sind in voller Breite oder mindestens in einer Breite von 1,50 m zu räumen und zu streuen. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg abgegrenzt ist.

In Fußgängerzonen ist von der Grundstücksgrenze bis zur Wasser führenden Rinne oder mindestens in einer Breite von 1,50 m zu räumen und zu streuen. 

Zusätzlich ist in verkehrsberuhigten Straßen und auf Fahrbahnen auf der halben Breite der Straße bis zur Straßenmitte zu räumen und zu streuen, wenn die Straße nicht im Verzeichnis der Reinigungsklassen in der Straßenreinigungssatzung aufgeführt ist.

Wenn zwei Grundstücke durch einen Gehweg getrennt sind, müssen die Winterdienstpflichtigen jeweils bis zur Mitte des Gehweges räumen und streuen.

Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist bis zur Bordsteinkante zu räumen und zu streuen. Zugänge zu den Mülltonnen sind schnee- und eisfrei zu halten.

Mit welchen Mitteln darf gestreut werden?

Sand, Splitt oder Granulat mit abstumpfender Wirkung schützen gut vor Glätte. Auf Gehwegen darf kein Streusalz verwendet werden.

Wo dürfen Schnee und Eis gelagert werden?

Am besten nutzen Sie zur Lagerung von Schnee und Eis das eigene Grundstück. Dort, wo das nicht möglich ist, können Schnee und Eis auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges, auf dem Seitenstreifen bzw. notfalls am Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Straßenabläufe, STraßenrinnen, Wasseranschlüsse und Entwässerungsanlagen der Feuerwehr müssen von Schnee- und Eismassen freigehalten werden. So kann im Bedarfsfall unverzüglich wasser entnommen oder bei Tauwetter das Schmelzwasser zügig ablaufen. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.

Was kann ich als Mieter machen, wenn vor meinem Wohnhaus nicht geräumt oder nicht gestreut wird?

Sprechen Sie zuerst Ihren Vermieter auf den Missstand an. Der ist entweder der Winterdienstpflichtige oder er kennt den Winterdienstpflichtigen, der insbesondere im Schadenfall rechtlich belangt werden könnte. Sie können auch die Stadtverwaltung informieren (siehe Infobox).