Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Zuschuss zur integrierten ländlichen Entwicklung in Form eines Regionalbudgets für Kleinprojekte beantragen
Volltext
Was wird gefördert?
Gefördert werden Kleinprojekte (Vorhaben mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von nicht mehr als 20.000,00 EUR), die zur Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung dienen:
- Bauvorhaben
- Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Planung und Begleitung von Baumaßnahmen
- Anschaffungen einschließlich der Lieferung und Errichtung oder Installation
- konzeptionelle, planerische oder künstlerische Leistungen einschließlich Machbarkeitsuntersuchungen und Erhebungen
- die Durchführung von Veranstaltungen einschließlich deren Moderation
- der Erwerb oder die Entwicklung von Computersoftware
- der Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights oder Marken
soweit es sich jeweils nicht um Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers handelt.
Wer wird gefördert?
Erstempfänger der Zuwendung sind
- Lokale Aktionsgruppen mit eigener Rechtspersönlichkeit
- Gebietskörperschaften oder Ämter, die als in administrativer und finanzieller Sicht verantwortlicher Partner der jeweiligen lokalen Aktionsgruppe mit der Verwaltung der Durchführung der Strategie für lokale Entwicklung beauftragt wurden.
Letztempfänger der Zuwendung sind
- natürliche Personen und Personengesellschaften,
- juristische Personen des privaten Rechts,
- juristische Personen des öffentlichen Rechts
Der Erstempfänger leitet die Zuwendung an den Letztempfänger weiter.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird dem Erstempfänger im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung in Höhe von 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Zuwendungsfähig ist ein GAK-Regionalbudget, das je lokaler Aktionsgruppe bis zu 200.000,00 EUR jährlich betragen kann.
Die Zuwendung wird dem Letztempfänger im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung in Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 16.000,00 EUR gewährt.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Die mit dem Förderantrag einzureichenden Unterlagen sind in den für die Antragstellung erforderlichen Formularen genannt.
Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies für die Entscheidung über die Bewilligung einer Zuwendung erforderlich ist.
Voraussetzungen
Der Erstempfänger erbringt den Nachweis, dass er geeignet und in der Lage ist, die ihm obliegenden Aufgaben zu erfüllen. In dem Nachweis ist mindestens darzulegen, inwieweit er über die personellen und sächlichen Mittel sowie die erforderlichen Kenntnisse verfügt, Zuwendungen nach landeshaushaltsrechtlichen Regelungen in privatrechtlicher oder in öffentlich-rechtlicher Form weiterzuleiten, insoweit öffentliche Mittel zu verwalten und deren Verwendung beim Letztempfänger zu prüfen. Der Nachweis ist entbehrlich, wenn der Erstempfänger Bewilligungsbehörde ist.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Erstempfänger stellen bei der Bewilligungsbehörde bis zum 30. September einen Förderantrag für das folgende Haushaltsjahr.
Der Erstempfänger veröffentlicht das Auswahl- und Antragsverfahren an den Letztempfänger.
Zuwendungen an Letztempfänger werden durch den Erstempfänger gewährt.
Die Vorhaben werden durch die Lokale Aktionsgruppe oder ein von ihr bestimmtes Auswahlgremium nach den in der jeweiligen Strategie für lokale Entwicklung dargelegten Auswahlkriterien ausgewählt.
Förderanträge sind durch den Letztempfänger formgebunden und vor Beginn des jeweiligen Vorhabens beim Erstempfänger zu stellen. Dieser bewilligt die Zuwendung und zahlt die Zuwendung auf der Grundlage eines formgebundenen Zahlungsantrages, den der Zuwendungsempfänger beim Erstempfänger stellt, aus.
Bearbeitungsdauer
individuell
Fristen
Erstempfänger stellen bei der Bewilligungsbehörde bis zum 30. September einen Förderantrag für das folgende Haushaltsjahr.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
25.01.2023
Zuständige Stelle
Bewilligungsbehörde für Erstempfänger: Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V.
Zuwendungen an Letztempfänger werden durch den Erstempfänger gewährt.