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Gewerbe ummelden
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Volltext
Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle wechseln. Zuständig ist das örtliche Gewerbe- oder Ordnungsamt.
Ausgenommen von einer Gewerbeummeldung sind:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe
- Verwaltung eigenen Vermögens
Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind.
Darüber hinaus müssen Sie eine Gewerbeummeldung vornehmen, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender oder der Name der juristischen Person als Gewerbetreibende ändert.
Bei einer Änderung der Gewerbetätigkeit ist nicht nur eine Ummeldung im stehenden Gewerbe, sondern auch im Reisegewerbe erforderlich.
Vorzunehmen ist die Ummeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern:
- bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
- bei juristischen Personen zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG )von den gesetzlichen Vertretern
Bei Personengesellschaften, zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen.
Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe zuerst am bisherigen Standort abmelden und dann am neuen Standort wieder anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Formular zur Gewerbeummeldung
- Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung)
- Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Stiftungsverzeichnis)
Voraussetzungen
- Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde, oder
- Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, sodass sich der Charakter Ihres Betriebes ändert
- Der Name des Gewerbetreibenden ändert sich
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes sowie nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Verwaltungsgebühr: EUR 27,00
Verfahrensablauf
Sie könne Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax ummelden.
- Wenn die Ummeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular " Gewerbe-Ummeldung" – (GewA 2) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
- Das Formular "GewA 2" liegt bei der für die Ummeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
- Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeummeldung, wenn das Ummeldeformular vollständig ausgefüllt wurde
- Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeummeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
- Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung.
Bearbeitungsdauer
- Bei persönlicher Vorsprache: sofort
- Bei schriftlicher oder elektronischer Ummeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Ummeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Ummeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen..
Fristen
Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung umzumelden. Wenn Sie den Gewerbegegenstand ändern oder erweitern, müssen Sie ebenfalls zu diesem Zeitpunkt die Ummeldung vornehmen.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Fachlich freigegeben am
05.02.2024
Zuständige Stelle
Die zuständige Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Unterstützende Institutionen
- Industrie- und Handelskammern (IHK)
- Handwerkskammern (HWK)
- Landkreise und kreisfreie Städte
- zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinden
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32.2.0 Gewerbe
Adresse
17489 Greifswald, Universitäts- und Hansestadt
Markt 15
Postanschrift
17461 Greifswald, Universitäts- und Hansestadt
Postfach PF 3153
Telefon:
+49 3834 8536-4373
+49 3834 8536-4374
+49 3834 8536-4375
Fax:
+49 3834 8536-4372
Kontakt
Frau Lara Rosenow
Tel.: | +49 3834 8536-4373 |
Fax: | +49 3834 8536-4372 |
E-Mail: | E-Mail senden |
Raum: | CE 03 |
Zuständig für :
- Bescheinigung der Gestattung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Handwerksordnung (HwO) im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks Ausstellung
- Besonders sachkundige Versteigerer: Öffentliche Bestellung und Vereidigung beantragen
- Bewachungsgewerbe: Erlaubnis beantragen
- Erlaubnis für die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobilien (Immobilienmakler) oder Darlehensverträgen, für die gewerbsmäßige Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben oder für die gewerbsmäßige Verwaltung von Wohnimmobilien beantragen
- Gaststättengewerbe: Beendigung der Stellvertretungstätigkeit anzeigen
- Gaststättengewerbe: Erlaubnis beantragen
- Gaststättengewerbe: Gestattung aus besonderem Anlass beantragen
- Gaststättengewerbe: Stellvertretungserlaubnis beantragen
- Gaststättengewerbe: Vorläufige Erlaubnis beantragen
- Gaststättengewerbe: Vorläufige Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Gastgewerbe beantragen
- Gaststättengewerbe: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabenden anzeigen
- Gewerbe abmelden
- Gewerbe anmelden
- Gewerbe ummelden
- Gewerberegisterauszug
- Informationspflichten für Erbringer von Dienstleistungen
- Pfandleihgewerbe: die benutzten Räume anzeigen
- Pfandleihgewerbe: Erlaubnis beantragen
- Preisauszeichnung nach der Preisangabenverordnung
- Realgewerbeberechtigung beantragen
- Reisegewerbe: Ausnahmegenehmigung beantragen
- Reisegewerbe: Erlaubnis beantragen
- Reisegewerbekarte: Änderung oder Erweiterung der aufgeführten Tätigkeiten beantragen
- Reisegewerbekarte: Verlängerung beantragen
- Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
- Schankerlaubnis beantragen
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Erlaubnis zur Aufstellung beantragen
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Geeignetheitsbestätigung des Aufstellortes beantragen
- Spielhalle: Betriebserlaubnis beantragen
- Spielhallen-Erlaubnis im Reisegewerbe beantragen
- Veranstaltung von Messen, Ausstellungen oder Märkten: Festsetzung beantragen
- Veranstaltungen: Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen
- Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen: Erlaubnis beantragen
- Versteigerergewerbe: Erlaubnis beantragen
- Versteigerung anzeigen
- Versteigerung: Fristverkürzung für die Anzeige einer Versteigerung beantragen
- Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen
- Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen überprüfen
Formulare
Öffnungszeiten
Sprechzeiten mit Termin:
- Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr (Dienstag bis 18:00 Uhr)
- Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Sprechzeiten ohne Termin:
- Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr
- Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr