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Zuwendungszweck
Gemäß § 9 Abs. 3 des Fischereigesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern verwendet der Landwirtschaftsminister das Aufkommen aus der Fischereiabgabe im Benehmen mit einem aus Vertretern der beruflichen und nichtberuflichen Fischerei gebildeten Ausschuss.
Gegenstand der Zuwendung
Maßnahmen zur Förderung der Fischerei, dazu zählen insbesondere Ausgaben für
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können private Unternehmen jeder Rechtsform, Vereine und Gesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen) sein, die eine förderungsfähige Maßnahme im Sinne von Nummer 1 durchführen.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung oder Vollfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben. Auf die zuwendungsfähigen Ausgaben kann ein Zuschuss bis zu 100 Prozent gewährt werden.
Ausgaben für Fischaufstiegsanlagen können höchstens mit 50 Prozent bezuschusst werden.
Bei allen Vorhaben sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit diejenigen Maßnahmen zu Grunde zu legen, die den angestrebten Zweck mit dem geringsten vertretbaren Aufwand erfüllen. Bei Architekten- und Ingenieurleistungen sind höchstens die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zuwendungsfähig.
Bemessungsgrundlage der Finanzierung ist das günstigste Angebot auf Grund einer freihändigen Vergabe, einer beschränkten oder einer unbeschränkten Ausschreibung nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen.
Wenn die Zuwendung mehr als EUR 25.000 beträgt, sind die Vergabevorschriften für öffentliche Auftraggeber zu beachten.
Der Förderungsantrag bedarf der Schriftform. Er ist vom Antragsteller bei der Bewilligungsbehörde nach dem Muster des Vordrucks zu stellen. Der Vordruck kann bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.
Dem Antrag sind beizufügen:
Die Bewilligungsbehörde kann weitere erforderliche Unterlagen verlangen.
Über die Förderung von Vorhaben zum Bau von Fischaufstiegsanlagen wird an Hand einer sogenannten "Prioritätenliste", einem Konzept zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit in Fließgewässern Mecklenburg-Vorpommerns unter vorrangiger Beachtung fischereilicher Gegebenheiten, befunden.
Die Auszahlung der Förderungsmittel erfolgt nach Bewilligung auf schriftlichen Antrag nach Vorlage bezahlter Rechnungen. Ein Nachweis, dass die Zahlung erfolgt ist, ist vorzulegen.
Nach Abschluss des Vorhabens ist noch einmal ein sogenannter Verwendungsnachweis zu führen.
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn das Vorhaben der Förderung der Fischerei in Mecklenburg-Vorpommern dient.
Für die zu fördernden Investitionen müssen die notwendigen behördlichen Genehmigungen bei der Bewilligungsbehörde vorliegen.
Es können nur Vorhaben gefördert werden, mit denen vor Erlass des Zuwendungsbescheides bzw. der schriftlichen Zusage der Förderungsmittel noch nicht begonnen wurde, soweit nicht die Bewilligungsbehörde im besonders begründeten Einzelfall eine Ausnahme zulässt. Die Genehmigung zum vorzeitigen Investitionsbeginn ist eine Sonderregelung und kann nur erteilt werden, wenn ein Antrag vorliegt, der hinreichend Auskunft über die Beihilfefähigkeit der Maßnahme gibt.
Im Zuwendungsbescheid werden je nach Einzelfall Art und Dauer der Zweckbindung festgelegt. Die Bindungsfrist beträgt in der Regel
Gemäß Nr. 6.9 ANBest-P, Anlage zu § 44 Landeshaushaltsordnung hat der Zuwendungsempfänger alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen während des o. g. Verpflichtungszeitraumes aufzubewahren.
Doppelförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Inanspruchnahme von Förderungsmitteln mehrerer Zuwendungsgeber für dasselbe Vorhaben ist nur zulässig, wenn die Förderung der jeweiligen Bewilligungsbehörde vor der Bewilligung nachangezeigt wurde.
Der Zuwendungsempfänger hat für eine Erfolgmessung- und -bewertung notwendige Daten bis zum Ablauf der Bindungsfrist dem Zuwendungsgeber oder einer von ihm benannten Stelle auf Verlangen vorzulegen.
keine
Der Förderungsantrag bedarf der Schriftform. Er ist vom Antragsteller bei der Bewilligungsbehörde nach dem Muster des Vordrucks zu stellen. Der Vordruck kann bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.
Über die Förderung von Vorhaben zum Bau von Fischaufstiegsanlagen wird an Hand
einer sogenannten „Prioritätenliste“, einem Konzept zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit in Fließgewässern Mecklenburg-Vorpommerns unter vorrangiger Beachtung fischereilicher Gegebenheiten, befunden.
Die Auszahlung der Förderungsmittel erfolgt nach Bewilligung auf schriftlichen Antrag nach Vorlage bezahlter Rechnungen. Ein Nachweis, dass die Zahlung erfolgt ist, ist vorzulegen.
Nach Abschluss des Vorhabens ist noch einmal ein sogenannter Verwendungsnachweis zu führen.
Bewilligungsbehörde:
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Werkstr. 213
19061 Schwerin
Telefon: (03 85) 63 63-0
Telefax: (03 85) 63 63-12 12
E-Mail: info@lfi-mv.de
individuell
Letzter Termin für die Antragstellung ist der 30.04.2023.
Die Projekte sind bis zum 31.07.2023 abzuschließen.
erhältlich beim Landesförderinstitut M-V
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Werkstr. 213
19061 Schwerin
Telefon: +49 385 63 63-0
Telefax: +49 385 63 63-1212
E-Mail: info@lfi-mv.de
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Referat 560
19048 Schwerin
Ansprechpartner: Ulf Blume
Telefon: +49 385 588-6561
E-Mail: u.blume@lm.mv-regierung.de
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Werkstr. 213
19061 Schwerin
Telefon: +49 385 63 63-0
Telefax: +49 385 63 63-1212
E-Mail: info@lfi-mv.de
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
20.01.2020