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Wahlen am 09.06.2024 - Häufige Fragen und Antworten zur Wahl der Gemeindevertretung (Bürgerschaft)

1. Wahlsystem und Wahlorganisation

Wann wird gewählt?

Wahltag der landesweiten Kommunalwahlen 2024 ist Sonntag, 9. Juni 2024. Die Wahllokale sind von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet.

Wer wird gewählt?

Die landesweiten Kommunalwahlen finden alle fünf Jahre statt. Sie finden 2024 wieder zeitgleich mit der Europawahl statt. Es finden folgende Wahlen zeitgleich statt:

  • Europawahl
  • Kreistagswahl für den Landkreis Vorpommern-Greifswald
  • Wahl der Gemeindevertretung für die Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Bürgerschaft)
Wie ist das Wahlgebiet eingeteilt?

Bei der Wahl der Gemeindevertretung wird das Wahlgebiet in Wahlbereiche eingeteilt, welche in Wahlbezirke unterteilt werden. Für jeden Wahlbezirk bestimmt die Gemeindewahlbehörde ein Wahllokal.

Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist für die Wahl der Gemeindevertretung 2024 in drei Wahlbereiche und 42 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

Wie viele Mandate sind zu vergeben?

Die Zahl der zu wählenden Bürgerschaftsmitglieder richtet sich nach der Einwohner*innenzahl der Gemeinde, also der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

In einer Gemeinde mit mehr als 50.000 bis 75.000 Einwohner*innen sind 43 Mandate zu vergeben.

Wer organisiert die Wahlen?

Die Gemeinden bestellen folgende Wahlorgane:

  • eine*n Gemeindewahlleiter*in nebst Stellvertretung
  • einen Gemeindewahlausschuss
  • für jeden Stimmbezirk Wahlvorsteher*innen und Wahlvorstand
  • einen oder mehrere Briefwahlvorsteher*innen und Briefwahlvorstände.

Die Gemeindewahlleitung wird für die Gemeindewahlen durch die Gemeindevertretung gewählt. Ebenso beschließt sie über die Anzahl der im Gemeindewahlausschuss mitwirkenden Beisitzer*innen. Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses und deren Stellvertretungen werden von der Gemeindewahlleitung berufen.

Die Mitglieder der Wahlvorstände, die aus wahlberechtigten Personen der Gemeinde oder der Mitarbeiter*innen der Verwaltung bestehen, werden durch die Gemeindewahlbehörde berufen.

Niemand darf die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied oder stellvertretende Person sein.

Welche Pflichten und Aufgaben haben Wahlorgane?

Alle Wahlorgane sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung des Amtes bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Jedem Wahlorgan sind bestimmte Aufgaben für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zugewiesen, von der Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge bis zur Ermittlung und Bekanntgabe der Wahlergebnisse. Die Hauptlast für die verwaltungsgemäße Organisation und Durchführung der Wahlen liegt bei der Gemeindewahlbehörde (Wahlbüro).

Wie werden Wahlhelfer entschädigt?

Die Beisitzer*innen des Gemeindewahlausschusses und die Mitglieder der Wahlvorstände sind ehrenamtlich tätig. Es gibt hierfür einen Auslagenersatz bzw. eine Aufwandsentschädigung, dessen Höhe gesetzlich festgelegt ist. Für die Mitglieder der Wahlvorstände hat die Bürgerschaft am 18.10.2023 höhere Beträge, gestaffelt nach ausgeübten Funktionen innerhalb des Wahlvorstandes, beschlossen.

Jede*r Wahlberechtigte ist zur Übernahme des Ehrenamtes verpflichtet. Es darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Viele Wahlberechtigte melden sich freiwillig als Mitglied für einen Wahl- oder Briefwahlvorstand.

Was sind Wahlvorschläge und wer kann sie aufstellen?

Wahlvorschläge für die Gemeindevertretungswahl können einreichen:

a) politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes
b) Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppen)
c) einzelne Personen, die sich selbst als Bewerber*in vorschlagen (Einzelbewerber*in)

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Weder Parteien noch Wählergruppen noch Parteien und Wählergruppen können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen. Die Wahlvorschläge werden in den Wahlbereichen aufgestellt.

Eine Partei, eine Wählergruppe oder ein*e Einzelbewerber*in darf in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen.

Eine wahlberechtigte Person darf in mehreren Wahlvorschlägen eines Wahlgebietes benannt werden; wenn gleichzeitig Gemeindevertretungswahlen und Kreistagswahlen stattfinden, darf die gleiche Person für die Wahl der Gemeindevertretung und des Kreistages benannt werden.

Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl (28.03.2024) können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.

Der Wahlvorschlag ist nach dem Muster der Anlage 4 Formblatt 4.1.1 bis 4.2 der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) einzureichen.

Dabei kann das Formblatt 4.1.2 (Niederschrift) für die Aufstellungsversammlung für mehrere Wahlbereiche gemeinsam verwendet werden, wenn für diese Wahlbereiche die gleichen Personen vorgeschlagen werden. Weichen die Vorschläge voneinander ab, ist für jeden Wahlbereich gesondert eine Niederschrift auszufüllen und zu unterschreiben.

Der Wahlvorschlag muss enthalten:

  1. Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

  2. Die Bewerber*innen einer Partei oder Wählergruppe werden in verbindlicher Reihenfolge gemäß 15 Abs. 4 LKWG M-V in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Hinsichtlich des Zustandekommens der Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen wird ausdrücklich auf das in § 15 Abs. 4 LKWG M-V vorgeschriebene Verfahren verwiesen.

  3. Als Bewerber*in einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.

  4. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein.

  5. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

  6. In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu benennen. Ein*e Einzelbewerber*in nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.

  7. Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes vorzulegen.

  8. Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.

 

Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber*innen

Die Anzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber*innen wird ermittelt, indem die Zahl der zu wählenden Vertreter*innen durch die Zahl der Wahlbereiche geteilt und die sich daraus ergebende Zahl um drei erhöht wird. Bruchteile einer Zahl werden aufgerundet.

Die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber*innen für die Gemeindevertretung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beträgt 18.

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers darf nur den Namen dieser Person enthalten.

 

Wie viele Wahlvorschläge gibt es?

Die Anzahl der Wahlvorschläge ist nicht beschränkt. Sie hängt allein davon ab, wie viele Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber*innen sich zur Wahl stellen wollen.

Wo kann ich mich über die Wahlvorschläge vorher informieren?

Der Wahlleiter macht zunächst, spätestens am 52. Tag vor der Wahl (18.04.2024), die eingereichten Wahlvorschläge nach der Sitzung des Wahlausschusses bekannt. Danach werden spätestens am 24. Tag vor der Wahl (16.05.2024) die für die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge ortsüblich bekanntgemacht.

2. Wahlberechtigung

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, sich seit mindestens 37 Tagen in der Gemeinde mit ihrem Lebensmittelpunkt aufhalten (Hauptwohnung) und nicht infolge einer Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Seit 2019 dürfen auch Menschen, für die ein Betreuer in allen Angelegenheiten bestellt ist, an den Wahlen teilnehmen.

Wie wirkt sich der Umzug auf das Wahlrecht aus?

Maßgeblich für die Eintragung in das Wählerverzeichnis sind die Meldeverhältnisse, wie sie sich am 42. Tag vor der Wahl aus dem Melderegister der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ergeben (Stichtag: 28.04.2024). Es wird zu diesem Stichtag geprüft, ob die mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen auch wahlberechtigt sind, beispielsweise aber der Mindestzeitraum von 37 Tagen zur Erlangung des Wahlrechts eingehalten ist.

a) Umzug in eine andere Gemeinde im gleichen Landkreis

Zieht eine wahlberechtigte Person nach dem 28.04.2024 in eine andere Gemeinde desselben Landkreises um, verliert sie nur ihr Wahlrecht für die Gemeindevertretungswahl. Sie bleibt für die Kreistagswahl wahlberechtigt und wird im Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde aufgenommen. Dies geschieht auf Antrag bis spätestens zum 23. Tag vor der Wahl (17.05.2024) bei der Zuzugsgemeinde (nur bei Kreistagswahlen). Wurden durch die Wegzugsgemeinde vor dem Umzug bereits ein Wahlschein und Briefwahlunterlagen ausgestellt, bleibt die Stimmabgabe durch Briefwahl auch für die Gemeindevertretungswahl gültig

b) Umzug in eine Gemeinde außerhalb des Landkreises

Zieht eine wahlberechtigte Person nach dem 28.04.2024 in einen anderen Landkreis um, verliert sie ihr Wahlrecht für die Gemeindevertretungswahl und für die Kreistagswahl und wird im Wählerverzeichnis gestrichen. Wurden durch die Wegzugsgemeinde vor dem Umzug bereits ein Wahlschein und Briefwahlunteralgen ausgestellt, bleibt die Stimmabgabe durch Briefwahl gültig, sofern die eidesstattliche Versicherung auf dem Wahlschein und damit die Stimmabgabe vor dem Wegzugsdatum erfolgten. Eine Stimmabgabe mit Wahlschein im Wahllokal ist nicht mehr möglich.

c) Umzug innerhalb der Gemeinde nach dem Stichtag

Zieht eine wahlberechtigte Person nach dem 28.04.2024 innerhalb der Universitäts- und Hansestadt Greifswald um, bleibt sie in dem Wählerverzeichnis eingetragen, wie zum Stichtag gemeldet.

Sind ausländische Unionsbürger*innen wahlberechtigt?

Ja, ausländische Unionsbürger*innen aus einem Mitgliedsstaat der EU sind ebenfalls stimmberechtigt. Nähere Erläuterungen unter „Wer darf wählen“.

Wer ist vom Wahlrecht ausgeschlossen?

Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind nur Personen, die durch Richterspruch aufgrund bestimmter Straftaten ihr Stimmrecht verloren haben.

Wer wird in das Wählerverzeichnis eingetragen und wann erhalte ich die Wahlbenachrichtigung?

Alle Wahlberechtigten, die am Stichtag, 42. Tag vor der Wahl (28.04.2024), in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für eine Wohnung hauptwohnsitzlich gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten bis spätestens zum 22. Tag vor der Wahl (18.05.2024) eine postalische Wahlbenachrichtigung in Form eines Briefes. Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber meint, wahlberechtigt zu sein, sollte sich umgehend mit dem Wahlamt seiner Gemeinde in Verbindung setzen. Keinesfalls sollte man mit der Klärung des Wahlrechts bis zum Wahltag warten.

Kann ich das Wählerverzeichnis überprüfen?

Jede*r Wahlberechtigte kann im Wahlbüro der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl (21.05. - 24.05.2024 – 20.5.2024 ist Feiertag – Pfingstmontag) zu den auf der Wahlbenachrichtigung bekannt gegebenen Öffnungszeiten das Wählerverzeichnis zu seiner Person überprüfen. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Beschwerde einlegen.

Was steht in der Wahlbenachrichtigung?

In der Wahlbenachrichtigung sind u. a. die Gemeindewahlbehörde und das zugeordnete Wahllokal sowie Hinweise zur Barrierefreiheit des Wahllokals angegeben. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Antragsformular für die Briefwahl aufgedruckt. Sie finden auch einen Hinweis, dass die Möglichkeit der Online-Beantragung für Wahlscheine und Briefwahlunterlagen besteht. Diese Unterlagen werden Ihnen dann postalisch zugesandt.

3. Stimmabgabe

Kann ich in jedem beliebigen Wahllokal wählen?

Nein. Sie können nur in dem Wahllokal wählen, das auf der Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Wer in einem anderen Wahllokal wählen möchte, z. B. weil dieses für ihn günstiger liegt oder einen barrierefreien Zugang bietet, muss bei seiner Gemeinde einen Wahlschein beantragen. Mit diesem Wahlschein (und den Briefwahlunterlagen) kann man in einem beliebigen Wahllokal der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wählen. Bringen Sie hierzu einen Identitätsausweis mit.

Muss ich die Wahlbenachrichtigung ins Wahllokal mitnehmen?

Die Wahlbenachrichtigung ist wichtig, weil darin die genaue Bezeichnung und Anschrift des Wahlraums angegeben sind. Außerdem kann der Wahlvorstand damit schnell die Stimmberechtigung im Wähler*innen-Verzeichnis überprüfen. Sie sollte deshalb für die Stimmabgabe im Wahllokal mitgenommen werden.

Die Wahlbenachrichtigung muss aber nicht zwingend mitgenommen und abgegeben werden. Zur Identitätsfeststellung muss dann aber ein gültiger amtlicher Ausweis mit Lichtbild (z. B. Personalausweis, Reisepass) mitgeführt werden, um sich ausweisen zu können.

Wie können Wähler*innen mit Behinderung ihre Stimme abgeben?

Für Menschen, die nicht lesen können oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung oder Behinderung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, gibt es Regelungen, die ihnen das Wählen ermöglichen und erleichtern sollen. Die Wahllokale sollen soweit wie möglich barrierefrei sein. Auf der Wahlbenachrichtigung sind hierzu entsprechende Informationen vermerkt.

Die Wähler*innen können aber auch Briefwahlunterlagen beantragen und von zu Hause aus wählen. Sie können sich bei der Briefwahl auch beim Antrag hierfür oder im Wahllokal von einer Person ihres Vertrauens helfen lassen, die sie selbst auswählen können. Das kann z. B. ein Mitglied des Wahlvorstandes oder ein Familienangehöriger sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Wünsche der stimmberechtigten Person zu beschränken. Es darf auf keinen Fall auf die wahlberechtigte Person missbräuchlich Einfluss genommen werden. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der stimmberechtigten Person die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson muss geheim halten, was sie bei der Hilfeleistung von der Stimmabgabe eines anderen erfahren hat.

Der Zugang zu den meisten Wahllokalen ist barrierefrei bzw. eingeschränkt barrierefrei. Einen Hinweis zur Barrierefreiheit des jeweiligen Wahllokals ist auf der Wahlbenachrichtigung zu finden. Wenn der Zugang zum Wahllokal auf Grund fehlender Barrierefreiheit nicht möglich sein sollte, kann die Stimme per Briefwahl abgegeben werden. Zudem ist die Stimmabgabe mit einem Wahlschein in einem anderen, barrierefreien Wahllokal möglich.

Gibt es Hilfsmittel (Wahlschablonen) für blinde und sehbehinderte Wähler*innen?

Blinde und sehbehinderte Wähler*innen können sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels neben oder anstelle einer Hilfsperson auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Hierzu stellen die Gemeinden dem Blinden- und Sehbehinderten-Verein M-V e.V. für blinde Menschen Stimmzettelmuster zur Verfügung. Ob diese Organisation solche Schablonen für eine Wahl herstellt, obliegt allein deren Entscheidung. Sie sind nicht dazu verpflichtet.

Ob Wahlschablonen durch den Blinden- und Sehbehindertenverband zur Verfügung gestellt werden, erfragen Sie bitte direkt in der Landesgeschäftsstelle. Diese erreichen Sie telefonisch unter 0381 778980.

In welcher Reihenfolge sind die Parteien und Wählergruppen sowie Einzelbewerbungen auf dem Stimmzettel aufgeführt?

Die Bewerbungen und Listen werden in folgender Reihenfolge aufgeführt

a) Bewerber*innen oder Listen, die für eine der an der letzten Wahl gleicher Art im Wahlgebiet beteiligten Parteien auftreten, in der Reihenfolge der von dieser Partei bei dieser Wahl landesweit erreichten Stimmenzahl,

b) Bewerber*innen oder Listen , die für sonstige politische Parteien oder Wählergruppen auftreten in alphabetischer Reihenfolge des Namens dieser Partei oder Wählergruppe,

c) Einzelbewerbungen in alphabetischer Reihenfolge.

Wie viele Stimmzettel gibt es und wie viele Stimmen habe ich?

Für die verbundenen Wahlen am 09.06.2024 gibt es drei Stimmzettel, nämlich zur Wahl

a) des Europäischen Parlaments,

b) des Kreistages des Landkreises Vorpommern-Greifswald (Stimmzettel für entsprechenden Wahlbereich, in dem die Wahlberechtigung der wählenden Person besteht),

c) der Gemeindevertretung (Bürgerschaft) der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Stimmzettel für entsprechenden Wahlbereich, in dem die Wahlberechtigung der wählenden Person besteht).

Die Wähler*innen haben zur Wahl des Europäischen Parlaments eine Stimme. Für die Wahlen zum Kreistag und der Gemeindevertretung haben Sie je drei Stimmen.

Wie geht Panaschieren und Kumulieren?

Kumulieren bedeutet, dass einzelnen sich bewerbenden Personen bis zu maximal drei Stimmen gegeben werden können.

Panaschieren ermöglicht es den Wähler*innen, auch Kandidat*innen auf verschiedenen Listen anzukreuzen und damit Kandidat*innen verschiedener Parteien und Wählergruppen zu wählen.

Was muss ich beachten, damit meine Stimmabgabe gültig ist?

Die Kennzeichnung auf dem Stimmzettel muss eindeutig sein, damit die Stimme als gültig gewertet werden kann. Die sicherste Möglichkeit der Stimmabgabe ist das Kreuz in einem der hierfür vorgesehenen Abstimmungskreise neben dem Namen. Eine Kennzeichnung ist außer einem Kreuz auch auf andere Weise möglich, soweit eindeutig kenntlich gemacht wird, wie die wählende Person sich entschieden hat. Der Stimmzettel wird insbesondere ungültig, wenn

a) nicht eindeutig erkennbar ist, für wen die Stimmen abgegeben werden,

b) die Gesamtstimmenzahl überschritten wird,

c) zusätzliche Bemerkungen oder Kennzeichnungen sowie Durchstreichungen angebracht werden,

d) der Stimmzettel leer abgegeben wird. Namen nur zu streichen, reicht nicht aus.

Die Stimmabgabe muss sowohl im Wahllokal als auch bei der Briefwahl geheim erfolgen. Im Wahllokal müssen die Stimmzettel deshalb zwingend in der Wahlkabine gekennzeichnet und gefaltet werden. Es darf sich immer nur eine Person in der Wahlkabine aufhalten (Ausnahme bei Hilfestellung für Wähler*innen mit Behinderung).

4. Briefwahl

Brauche ich einen besonderen Grund, um per Briefwahl wählen zu können?

Anders als früher ist ein besonderer Grund nicht mehr erforderlich. Jede wahlberechtigte Person kann per Briefwahl wählen.

Wie und wo beantrage ich die Briefwahl?

Für die Briefwahl muss ein Wahlschein mit den dazugehörigen Briefwahlunterlagen schriftlich oder persönlich bei der Gemeindewahlbehörde, Wahlbüro, beantragt werden. Ein Grund hierfür muss nicht angegeben werden. Anzugeben sind im Antrag immer Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und die vollständige Wohnanschrift sowie ggf. eine abweichende Versandanschrift (bspw. Urlaubsanschrift).

Es empfiehlt sich, für den Antrag das auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckte Formular zu verwenden.

Der Antrag ist auch per E-Mail möglich, nicht aber telefonisch. Auf der Internetseite der Universitäts- und Hansestadt Greifswald oder über einen QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung kann der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen auch mit einem Online-Formular beantragt werden.

Sie erhalten dann folgende Briefwahlunterlagen für die Europawahl zugeschickt:

a) einen Wahlschein für die Europawahl
b) den Stimmzettel für die Europawahl
c) einen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel der Europawahl
d) einen Wahlbriefumschlag, in welchen der unterschriebene Wahlschein und der mit dem gekennzeichneten
    Stimmzettel verschlossene Stimmzettelumschlag eingelegt werden
e) ein Merkblatt

Für die Kommunalwahlen (Kreistag und Gemeindevertretung) erhalten Sie:

a) einen gemeinsamen gelben Wahlschein für die Kreistags- und Gemeindevertretungswahl

b) einen Stimmzettel für die Kreistagswahl

c) einen Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung

d) einen Stimmzettelumschlag für die Kreistagswahl und für die Gemeindevertretungswahl

e) einen Wahlbriefumschlag, in welchen der unterschriebene Wahlschein und der mit den gekennzeichneten
    Stimmzetteln verschlossene Stimmzettelumschlag eingelegt werden.

Wann sollte bzw. bis wann kann ich Briefwahl beantragen?

Der Antrag sollte möglichst frühzeitig nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung gestellt werden.

Falls notwendig, kann er bereits vorher gestellt werden (z. B. bei einem Auslandsaufenthalt). Die Briefwahlunterlagen werden versandt, sobald sie der Gemeindewahlbehörde vollständig vorliegen.

Anträge müssen spätestens zwei Tage vor der Wahl, bis Freitag, 07.06.2024, 18:00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde im Wahlbüro gestellt werden. Nur in bestimmten Ausnahmefällen (z. B. bei einer plötzlichen nachgewiesenen Erkrankung) können sie noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Kann ich mich beim Briefwahlantrag vertreten lassen?

Ja, wer den Antrag für einen anderen stellt, muss aber durch eine schriftliche gesonderte Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Die bevollmächtigte Person darf für nicht mehr als vier wahlberechtigte Personen die Beantragung von Briefwahlunterlagen vornehmen.

Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder einen Wahlschein selbst beantragen noch eine Vollmacht erteilen, kann sie eine Person ihres Vertrauens mit der Antragstellung beauftragen. Die Stimmabgabe selbst ist aber ein höchstpersönlicher Akt, d. h. eine Vertretung oder Bevollmächtigung ist nicht möglich. Lediglich eine Hilfestellung bei Behinderung ist zulässig.

Wann und auf welchem Weg erhalte ich die Briefwahlunterlagen?

In der Regel sollten Sie die Briefwahlunterlagen innerhalb einer Woche nach Absendung des Antrages erhalten. Falls es länger dauert, sollten Sie sich möglichst bald bei der Gemeindewahlbehörde im Wahlbüro melden.

Falls Sie den Antrag im Wahlbüro mündlich stellen, können Sie die Unterlagen entweder gleich mitnehmen oder aber direkt vor Ort wählen. Wenige Tage vor der Wahl ist das dringend zu empfehlen. Für den Antrag müssen Sie einen gültigen Lichtbildausweis und nach Möglichkeit die Wahlbenachrichtigung vorlegen. Das Wahlbüro wird die Unterlagen bis zum Wahlsonntag sicher verwahren.

Die Unterlagen können auch durch eine für die Entgegennahme der Unterlagen bevollmächtigte Person abgeholt werden. Das Antragsformular für den Wahlschein (auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung) enthält bereits eine entsprechende Formulierung für eine Vollmacht. Eine bevollmächtigte Person darf aber höchstens vier Wahlberechtigte vertreten und muss mindestens 16 Jahre alt sein.

Was muss ich beachten, damit die Stimmabgabe bei der Briefwahl gültig ist?

Der Wahlschein muss durch die wahlberechtigte Person persönlich oder durch eine Hilfsperson unterschrieben sein. Damit wird eidesstaatlich versichert, dass die Stimmzettel persönlich bzw. von der Hilfsperson nach dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet wurden.

Auf der Rückseite des Wahlscheins finden Sie eine Beschreibung für die genaue Vorgehensweise.

Die Stimmzettel müssen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses in die zugehörigen Stimmzettelumschläge gelegt werden. Die Umschläge müssen zugeklebt werden. Dann ist der jeweilige Stimmzettelumschlag zusammen mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Wahlschein in den entsprechenden Wahlbriefumschlag zu stecken. Auch die entsprechenden Wahlbriefumschläge müssen dann zugeklebt werden. Die Anschrift der Gemeindewahlbehörde ist auf dem Umschlag aufgedruckt. Sie können die Wahlbriefe entweder bei der Gemeindewahlbehörde im Wahlbüro abgeben oder kostenfrei per Post an diese senden.

Warum muss ich auf dem Wahlschein eine eidesstattliche Versicherung abgeben?

Wer sich an einer Wahl mittels Briefwahl beteiligen möchte, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Darauf ist eine "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" zu finden. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben und soll sicherstellen, dass kein Unbefugter in fremdem Namen den Stimmzettel kennzeichnet. Fehlt die unterschriebene eidesstattliche Versicherung, ist die Stimmabgabe ungültig.

Trotz der Unterschrift auf dem Wahlschein bleibt der Grundsatz des Wahlgeheimnisses gewahrt. Die Wahlbriefe werden in zwei Schritten ausgezählt. Bei der Ergebnisermittlung werden zunächst die Wahlbriefe geöffnet, der Wahlschein entnommen und auf Ordnungsmäßigkeit kontrolliert. Der verschlossene Stimmzettelumschlag wird danach in eine versiegelte Wahlurne gelegt. Erst ab 18:00 Uhr werden im zweiten Schritt die noch verschlossenen Stimmzettelumschläge aus der Wahlurne entnommen, geöffnet und ausgezählt. Eine Verbindung zwischen dem unterschriebenen Wahlschein und der Stimmabgabe ist damit ausgeschlossen

Bis wann muss ich den/die Wahlbrief/e absenden?

Briefwähler*innen sind selbst für den rechtzeitigen Zugang des Wahlbriefs an die zuständige Stelle verantwortlich. Auch das Transportrisiko liegt bei ihnen. Der Wahlbrief muss auf jeden Fall spätestens am Wahlsonntag um 18:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde im Wahlbüro eingehen.

Wahlbriefe aus der Leerung der Briefkästen am Freitag vor der Wahl werden durch die Deutsche Post oft nicht mehr rechtzeitig (d. h. mit der letzten Auslieferung am Samstag) zugestellt, bei Leerung der Briefkästen erst am Samstag oder Wahlsonntag ist die rechtzeitige Auslieferung an die Gemeindewahlbehörde ausgeschlossen. Briefwähler*innen innerhalb Deutschlands sollten deshalb den Wahlbrief grundsätzlich spätestens am Donnerstag vor der Wahl (06.06.2024) abschicken.

Haben Sie Zweifel, ob der Wahlbrief noch rechtzeitig per Post zugehen wird, können Sie den Wahlbrief bis spätestens zum Wahlsonntag, 18:00 Uhr, persönlich oder durch eine Vertrauensperson in den Hausbriefkasten der Gemeindewahlbehörde einwerfen oder dort ggf. einem Bediensteten des Wahlbüros übergeben.

Im Wahllokal darf der Wahlbrief nicht abgegeben werden, weil für die Zulassung und Auszählung der Wahlbriefe besondere Briefwahlvorstände zuständig sind, die auch in anderen Räumen untergebracht sind.

Allerdings ist es möglich, mit dem Wahlschein und den Briefwahlunterlagen (und einem Identitätsausweis) in einem beliebigen Wahllokal des jeweiligen Wahlbereiches, der auf dem Wahlschein angegeben ist, zu wählen. Sie erhalten dann dort einen neuen Stimmzettel aus Gründen der Geheimhaltung. Die Briefwahlunterlagen (Umschläge, Stimmzettel – auch sofern sie schon gekennzeichnet waren) werden von Ihnen im Beisein des Wahlvorstandes vernichtet und sind damit unbrauchbar gemacht worden.

Muss ich für die Briefwahl etwas zahlen?

Die Briefwahl ist für Sie kostenfrei. Nur falls der Antrag auf Briefwahl auf dem Postweg der Gemeindewahlbehörde zugesandt wird, ist das Porto hierfür durch Sie selbst zu übernehmen. Die Bearbeitung des Antrages selbst ist kostenfrei. Die Unterlagen werden auf Kosten der Gemeindewahlbehörde übersandt. Die Rücksendung des Wahlbriefes im amtlichen Umschlag an die Gemeindewahlbehörde im Inland erfolgt durch die Deutsche Post AG für Sie unentgeltlich. Nur falls Sie einen neutralen Briefumschlag verwenden, einen anderen Postdienstleister in Anspruch nehmen, den Briefumschlag im Ausland aufgeben oder eine besondere Versendungsform (z. B. Einschreiben) nutzen, müssen Sie das jeweils notwendige Entgelt selbst entrichten.

5. Wahlergebnis

Wie werden die Sitze für die Gemeindevertretung verteilt?

Die Sitzverteilung auf die Wahlvorschläge der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbungen im Wahlgebiet erfolgt auf Grund der Gesamtstimmenzahlen der Wahlvorschläge im Wahlgebiet im Verhältnis zu den insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen.

Für die Zuteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge im Wahlgebiet ist folgende Berechnung anzustellen:

ZE1 Wahlvorschlag                           =          Anzahl der Sitze x Stimmen für Wahlvorschlag
(Zwischenergebnis je Wahlvorschlag)                                Gesamtzahl gültige Stimmen

Die ermittelten Ergebnisse führen dazu, dass jeder Wahlvorschlag zunächst so viele Sitze erhält, wie ganze Zahlen auf den Wahlvorschlag entfallen. In der nachfolgenden Aufstellung werden die Sitze hilfsweise S1 bezeichnet.

Danach werden die verbleibenden Sitze in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile (Nach-Komma-Stellen), die sich bei der Berechnung ergeben haben, zugeteilt. Diese Sitze werden hilfsweise als S2 bezeichnet. Aus der Summe S1 und S2 ergibt sich daraufhin die Gesamtsitzanzahl des Wahlvorschlages im Wahlgebiet.

 

43 Sitze

gültige Stimmen

Wahlvorschlag

Gültige Stimmen je Wahlvorschlag

ZE 1

S1

S2

Sitze im Wahlgebiet

Partei 1

15227

8,4194

8

1

9

Partei 2

8300

4,5893

4

1

5

Partei 3

11379

6,2918

6

0

6

Partei 4

3954

2,1863

2

0

2

Partei 5

13831

7,6475

7

1

8

Partei 6

9134

5,0504

5

0

5

Partei 7

1873

1,0356

1

0

1

Partei 8

4001

2,2123

2

0

2

Partei 9

175

0,0968

0

0

0

Partei 10

4338

2,3986

2

0

2

Partei 11

3782

2,0912

2

0

2

Partei 12

1774

0,9809

0

1

1

Summen

77768

 

39

4

43


Die einer Partei oder Wählergruppe oder Einzelbewerbung zugefallenen Sitze verteilen sich nach folgender Berechnung auf die Wahlbereiche:

ZE2 Wahlbereich  =  Sitze für den Wahlvorschlag x Stimmen für Wahlvorschlag im Wahlbereich
(Zwischenergebnis                Gesamtzahl gültige Stimmen des Wahlvorschlages
je Wahlbereich)

Die ermittelten Ergebnisse führen dazu, dass jeder Wahlbereich zunächst so viele Sitze erhält, wie ganze Zahlen auf den Wahlbereich entfallen (Vor-Komma-Stelle). In der nachfolgenden Aufstellung werden diese Sitze hilfsweise mit SW1 bezeichnet. Danach werden die verbleibenden Sitze in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile (Nach-Komma-Stellen), die sich bei der Berechnung ergeben haben, zugeteilt. Diese Sitze werden hilfsweise als SW2 bezeichnet. Aus der Summe SW1 und SW2 ergibt sich daraufhin die Gesamtsitzanzahl des Wahlbereiches für den betreffenden Wahlvorschlag.

Partei 1

9 Sitze

Gültige Stimmen

Wahlbereich

Gültige Stimmen je Wahlbereich

ZE2

SW1

SW2

Sitze im Wahlbereich

I

5393

3,1876

3

0

3

II

4756

2,8111

2

1

3

III

5078

3,0014

3

0

3

Summen

15227

 

8

1

9

 

Partei 2

5 Sitze

Gültige Stimmen

Wahlbereich

Gültige Stimmen je Wahlbereich

ZE2

SW1

SW2

Sitze im Wahlbereich

I

3907

2,3536

2

1

3

II

2165

1,3042

1

0

1

III

2228

1,3422

1

0

1

Summen

8300

 

4

1

5


usw. für jede weitere Partei

Danach wird weiter festgestellt, welche Bewerber*innen in mehreren Wahlbereichen aufgestellt worden sind. Bei der Sitzverteilung werden die Bewerber*innen in dem Wahlbereich berücksichtigt, in dem sie die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten.

Gibt es eine 5 %-Sperrklausel für die Wahl des Kreistages oder der Gemeindevertretung?

Nein, eine Sperrklausel gibt es bei der Wahl des Kreistages oder der Gemeindevertretung nicht.

In welcher Reihenfolge wird ausgezählt?

Die Ergebnisse werden in folgender Reihenfolge ausgezählt:

1. Europawahl
2. Kreistagswahl
3. Wahl der Gemeindevertretung (Bürgerschaft)

 

Wie läuft die Ermittlung des Ergebnisses ab?

Unmittelbar nach der Schließung der Wahllokale um 18:00 Uhr werden die jeweiligen Urnenwahlbezirke sowie die Briefwahlbezirke mit der Auszählung beginnen und das Wahlergebnis ermitteln. Durch die Gemeindewahlleitung erfolgt eine Vorprüfung der Wahlniederschriften für die entsprechenden Wahlausschüsse. Der Kreiswahlausschuss wird für die Kreistagswahl und der Gemeindewahlausschuss wird für die Bürgerschaftswahl alle Ergebnisse aus den Niederschriften prüfen und das Gesamtergebnis ermitteln.

Gibt es eine Möglichkeit, die Stimmauszählung zu beobachten?

Ja, die Stimmauszählung in den Wahllokalen ist öffentlich, ebenso wie die Sitzung des Gemeindewahlausschusses.

Wann sind vorläufige Ergebnisse zu erwarten und wie kann ich sie erfahren?

Die vorläufigen Wahlergebnisse sind durch die Gemeindewahlleitung zu verkünden. Die Verkündung kann durch das Einstellen auf der Homepage erfolgen.

Wie viel Zeit die Auszählungen beanspruchen, ist von Wahl zu Wahl unterschiedlich.

Die Wahlvorstände beginnen frühestens um 18:00 Uhr mit der Stimmenauszählung.

Mit dem vorläufigen Ergebnis zur Europawahl ist am frühen Wahlabend zu rechnen.

Die Ermittlung der vorläufigen Ergebnisse für die Kreistagswahl und die Wahl der Gemeindevertretung ist wegen der besonderen Wahlsysteme vergleichsweise aufwändig. Üblicherweise werden am späten Wahlabend die vorläufigen Ergebnisse der Kreistagswahl erwartet, die für die Wahl der Gemeindevertretung am sehr späten Wahlabend bis in den ersten Stunden des Folgetages.

Wann stehen die endgültigen Wahlergebnisse fest und wie kann ich sie erfahren?

Das endgültige Wahlergebnis stellt der jeweilige Wahlausschuss des Landes, des Landkreises oder der Stadt in den Tagen nach der Wahl fest.

Die Wahlausschüsse beschließen in öffentlicher Sitzung. Die Sitzungstermine werden ortsüblich bekanntgemacht. Nach der Ergebnisfeststellung werden die Endergebnisse ebenfalls ortsüblich bekanntgemacht.

Wo erhalte ich die Formulare zum Wahlvorschlagsverfahren zu den Kommunalwahlen?

Formulare sind als Anlage zur Landes- und Kommunalwahlordnung M-V veröffentlicht worden. Die Formulare sind auf der Internetseite der Landeswahlleitung M-V abrufbar.

An wen kann ich mich wenden, um weitere Fragen zu klären?

Bitte wenden Sie sich an das Wahlbüro der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Die Erreichbarkeiten finden Sie auf unserer Internetseite.